Full text: Der populäre Rechtsfreund

Iw 
derjenigen Versicherungsart frei zu stellen, welche seinem Stande, Alter 
und dem Wehle seiner Familie im Verhältnisse zu seinen Kräften am 
meisten zusagt. 
Wer noch nähere Aufklärungen in den Versicherungs-Angelegenheiten 
wünscht, dem werden sie in dem Bureau täglich Vormirags von 9—1 
Uhr bereitwilligst ercheilt. 
Kapitalien- und Nentenversicherungs-Anstalt. 
Erfordernisse zur Aufnahme. 
§. 1. Das Ansuchen um Aufnahme als Mitglied der Kapitalien- 
und Rentenversicherungs-Anstalt muß enthalten: 
».Die Angabe der Abrheilung, welcher der Aufnahmswerber in der 
Anstalt beicretcn will, 
h. die Bestimmung der zu versichernden Summe oder Rente, 
o. die Angabe der versorgten Person, oder die Erklärung, daß der 
Aufnahmswerber keine solche zu bezeichnen gesonnen sey, 
<l. die ausdrückliche Erklärung, sich den Statuten, und den künf¬ 
tigen Modifikationen derselben unbedingt zu unterwerfen. 
o. Ferner muß der Aufnahmswerber die ausdrückliche Erklärung 
unterschreiben, daß alle Streitigkeiten, welche aus dem cinzugehenden 
Versicherungsverträge zwischen dem Mitglieds und der Anstalt, oder 
zwischen der letzter» und der zu versorgenden Person entstehen sollten, 
einzig und allein durch das in den Statuten bemerkte Schiedsgericht mit 
Verzichcleistung auf jeden Rechtsweg und jede Appellation entschieden 
werden sollen. Außer dem sind noch jene Urkunden beizubringen, welche 
für jede Abtheilnng besonders vorgezeichnet sind, und wovon wir weiter 
unten handeln wollen. 
Jeder Aufnahmswerber muß die statutenmäßige Einlage, wenn er 
in Wien wohnhaft ist, innerhalb 6 Wochen, in jedem andern Falle aber 
innerhalb 3 Monaten vom Lage des Empfanges der Anfnahmsznsicherung 
gerechnet, beider Kasse der Anstalt erlegen, widrigens die ertheilre Anf- 
nahmSbewilligung als erloschen zu betrachten ist. 
Arcen des Beitrittes. 
§. 2. Der Beit'rirt kann auf dreierlei Art geschehen, und zwar: 
». Durch Erlag einer ei» für allemal zu berichtigenden Summe. 
h. Durch Erlag eines Antrittsgeldes und Einzahlung jährlicher 
Beiträge, oder 
o. durch die Einzahlung festgesetzter jährlicher Beiträge (Prämien). 
Jene Mitglieder, welche bei dem Eintritte die zweite oder dritte Art 
des Beitrittes gewählt haben, sind verbunden, die bei den verschiedenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.