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derjenigen Versicherungsart frei zu stellen, welche seinem Stande, Alter
und dem Wehle seiner Familie im Verhältnisse zu seinen Kräften am
meisten zusagt.
Wer noch nähere Aufklärungen in den Versicherungs-Angelegenheiten
wünscht, dem werden sie in dem Bureau täglich Vormirags von 9—1
Uhr bereitwilligst ercheilt.
Kapitalien- und Nentenversicherungs-Anstalt.
Erfordernisse zur Aufnahme.
§. 1. Das Ansuchen um Aufnahme als Mitglied der Kapitalien-
und Rentenversicherungs-Anstalt muß enthalten:
».Die Angabe der Abrheilung, welcher der Aufnahmswerber in der
Anstalt beicretcn will,
h. die Bestimmung der zu versichernden Summe oder Rente,
o. die Angabe der versorgten Person, oder die Erklärung, daß der
Aufnahmswerber keine solche zu bezeichnen gesonnen sey,
<l. die ausdrückliche Erklärung, sich den Statuten, und den künf¬
tigen Modifikationen derselben unbedingt zu unterwerfen.
o. Ferner muß der Aufnahmswerber die ausdrückliche Erklärung
unterschreiben, daß alle Streitigkeiten, welche aus dem cinzugehenden
Versicherungsverträge zwischen dem Mitglieds und der Anstalt, oder
zwischen der letzter» und der zu versorgenden Person entstehen sollten,
einzig und allein durch das in den Statuten bemerkte Schiedsgericht mit
Verzichcleistung auf jeden Rechtsweg und jede Appellation entschieden
werden sollen. Außer dem sind noch jene Urkunden beizubringen, welche
für jede Abtheilnng besonders vorgezeichnet sind, und wovon wir weiter
unten handeln wollen.
Jeder Aufnahmswerber muß die statutenmäßige Einlage, wenn er
in Wien wohnhaft ist, innerhalb 6 Wochen, in jedem andern Falle aber
innerhalb 3 Monaten vom Lage des Empfanges der Anfnahmsznsicherung
gerechnet, beider Kasse der Anstalt erlegen, widrigens die ertheilre Anf-
nahmSbewilligung als erloschen zu betrachten ist.
Arcen des Beitrittes.
§. 2. Der Beit'rirt kann auf dreierlei Art geschehen, und zwar:
». Durch Erlag einer ei» für allemal zu berichtigenden Summe.
h. Durch Erlag eines Antrittsgeldes und Einzahlung jährlicher
Beiträge, oder
o. durch die Einzahlung festgesetzter jährlicher Beiträge (Prämien).
Jene Mitglieder, welche bei dem Eintritte die zweite oder dritte Art
des Beitrittes gewählt haben, sind verbunden, die bei den verschiedenen