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einzelnen Abheilungen der Anstalt, vorgezeichneten statutenmäßigen jähr¬
lichen Zahlungen entweder ganzjährig, oder in vierteljährigen Raten
vorhinein zu entrichten.
Jedes Mitglied hat außer den statutenmäßigen Einlagen bei dem
Eintritte noch zu entrichten:
s. Den Betrag des klassenmäßigen Stämpels zur Aufuahmsurkuude;
b. eine Aufuahmsgebühr und die erste Jahresrate des Beitrages zur
Deckung der Regiekosten.
Ausschließung und Austritt der Mitglieder.
§. 3. Die im §. 2 festgesetzten jährlichen Zahlungen müssen um so
gewisser in den daselbst bestimmten Fristen berichtiget werden, widrigen¬
falls das säumige Mitglied mittelst einer Kundmachung in der Wiener-
Zeitung zur Zahlung ermahnt, und wenn die Zahlung binnen 3 Mona¬
ten nicht geleistet wird, zur Ausschließung desselben von Seite derAnstalt
geschritten wird.
Befindet sich ein Mitglied durch unvorhergesehene Umstände nicht
mehr in der Lage, die statutenmäßigen Einzahlungen zu leisten, so bleibt
eS ihm freigestellt, sich innerhalb der obeubezeichneten Frist an die Anstalt
schriftlich zu wenden, umseine bereits geleisteten Einzahlungen ohne alle
weitere Beiträge, oder mit beschränkten jährlichen Prämien zur Begrün¬
dung eines geringeren Kapitales oder einer kleineren Reute in der Ab¬
theilung, welcher das Mitglied augehört, zu verwenden.
Kapitals - Derstcherungs-Bereit».
(I. Abtheilung.)
§. 4. Die zu versichernde Summe muß durch 10 theilbar seyn, und
kann auf das Leben einer und derselben Person nicht weniger als lO fl.
und nicht mehr als 20,000 fl. betragen.
Die Aufuahmsgesuche, welche unmittelbar oder durch Bevollmäch¬
tigte derAnstalt überreicht werden können, müssen außer den oben (§. l)
bemerkten Angaben noch weiters enthalten:
n. Den Name» und Charakter (die Beschäftigung), das Alter und
den Wohnort desjenigen, von dessen Leben der Kapitalsbezug abhän¬
gig ist;
b. die Bestimmung der Zeit, nach deren Verlauf das versicherte
Kapital ausgezahlt werden soll;
v. den Namen und Charakter des etwa aufgestcllten Bevollmäch¬
tigten.
Die Gesuche müssen überdieß mir dem legalisirten Tauf- und Geburts¬
scheine deS zu n bezeichneten Individuums belegt seyn.