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Um die Auszahlung des versicherten Kapitales zu erwirken, ist ei»
Gesuch bei der Anstalt einzureichen, welches belegt seyn muß:!
:>. Mit der von dem Seelsorger mit Beziehung auf den Tauf- oder
Geburtsschein ausgefertigten und von der Ortsobrigkeit bestätigten Urkunde,
daß die versicherte Person an dem in der Versicherungs-Urkunde bedun¬
genen Tage »och am Leben gewesen sey, und
b. mit der genauen Angabe der Nummer und des AusfertigungScages
der Versicherungs - Urkunde.
Die Anstalt bezahlt das versicherte Kapital nach Erfüllung der oben
vorgezeichneten Bedingungen und gegen Abzug des etwa noch rückstän¬
digen Betrages,
1. an der Kaffe der Anstalt in Wien;
2. nur gegen Rückstellung der Original-Aufnahmsurkunde und des
von der Anstalt ausgefertigren Erfolglaffungs-Bescheides,
3- gegen gestämpelte O.uiltung.
Die versicherten Kapitalien werden bis zum Betrage von 300 fl.
nach erwirkter Anweisung sogleich, die höheren Summen nach Verlauf
von 6 Wochen ausgezahlt.
Leibrenten-Versicherung.
(Hl. Abtheilung.)
§. 5. Die zu versichernde Rente muß stäts durch 10 rheilbar seyn,
und kann auf das Leben einer und derselben Person nicht weniger als lOfl.
und nicht mehr als 10,000 fl. jährlich betragen.
Die Aufnahmsgesuche müssen enthalten:
!>. Den Namen, Charakter oder die Beschäftigung, das Alcer
und den Wohnort der versicherten Person;
d. den Namen und Charakter des Bewerbers und des etwa aufgestellten
Bevollmächtigten;
v. die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem angefangen die
zn versichernde jährliche Rente ausgezahlt werden soll.
ll. Die Gesuche müssen überdies; mit dem legalisirten Tauf- oder
Geburtsscheine der versicherten Person belegt seyn.
Über die erfolgte Aufnahme wird eine Urkunde, mit der Firma und
dem Siegel der Anstalt versehe», ausgestellt.
Bei dem Eintritte des Zeitpunktes, von welchem angefangen der
Bezug der Rente gebührt, ist mittelst Gesuches um Anweisung derselben
bei der Anstalt einzuschreiten, in welchem die Ausstellungszeic und die
Nummer der Aufnahms-Urkunde genau angegeben, und welches mit
einer Bestätigung deS Seelsorgers oder der Ortsobrigkeit, daß die ver¬
sicherte Person noch am Leben sey, belegt seyn muß.