Um Streitigkeiten zu vermeiden, müssen die Quittungen mit beson¬
derer Genauigkeit und Deutlichkeit abgefaßt werden. Es muß daher bei
allen auf Zeit berechneten Zahlungen, z. B. bei Miethzinsen, Interes¬
sen u. s. w. die Zeit bestimmt angegeben werden, für welche (d. h. von
welchem bis zu welchem Tage, Monate) die Zahlung geschehen sei. Auch
darf in de» Quittungen nichts radirt, verbessert, eingeschaltet oder aus¬
gestrichen seyn.
Die Quittung über die Bezahlung einer intabulirtcn Schuldforde¬
rung muß die Löschungserklärung enthalten, damit die Löschung der For¬
derung aus dem Grundbuche bewirkt werden könne.
Beispiel einer .Quittung.
S tä mp el. Rücksichtlich desselben gilt bei der Quittung das Näm¬
liche, was oben beim Empfangscheine gesagt worden ist. Eine Quittung
mit der Löschungserklärung erhält den Klasseustämpel oder den Stämpel
von 15 kr., je nachdem dieser oder jener Stämpel der höhere ist. (St. u.
T. G. §. 8. lit. a.) Die Quittungen über Geldbeträge unter 2 fl. C. M.
W. W. sind stämpelfrei. (St. u. T. G- §. 81.)
Q. uittu n g.
Uber — fl. C. M-, welche Herr Karl Lehmann als einen halbjährigen
Zins vorhinein, von Georgi bis Michaeli 18)3, für die in dem Hause
Nr. 237 in der Stadt gemiethete Wohnung im 3. Stocke, Nr. 21. (bestehend
aus 2 Zimmern, Kabinet, Küche, Boden und Keller), richtig bezahlt hat.
Wien, am 2). April 1813
N. N-, Hausinhaber.
Das ist - fl. C. M.
III. Aufkündigung.
Die Anfkündung ist die Erklärung, daß und wann ein Vertrag
aufhöreu soll, verbindlich zu seyn. Sie kommt gewöhnlich vor: beim
Darleihens-, Dienst - und Bestandvertrag, ferner beim Bevollmächti-
gungs- und Gesellschaftsvertrag.
Die Aufkündnngszeit ist entweder in dem Vertrage festgesetzt, oder
durch das Gesetz bestimmt. Für Wohnungen in Wien ist sie gesetzlich be¬
stimmt. DieAufkündigungs-Termine sind halbjährig zu Georgi (24.Apr.),
und Michaeli (29. Sept.), auf den nicht bürgerlichen und sonstigenFrei-
,gründen aber vierteljährig. Die Aufkündung kann immer nur 14 Tage vor,
und 11 Tage nach Georgi und Michaeli (d. h. durch einen Monat) gütig
geschehen, nnd äußert ihre Wirkung erst am darauffolgendenAusziehtermine.
Man kann einen Vertrag mündlich oder schriftlich aufkünden. Sollte
derjenige, dem aufgekündet wird, die Annahme der Aufkündung verwes-