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Full text: Der populäre Rechtsfreund

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gern, so muß man gerichtlich aufkünden. Die gerichtliche Anfkündung 
geschieht durch Überreichung eines Gesuches bei der Gerichtsstelle. 
Da man nicht in allen Fällen auf die Redlichkeit desjenigen, dem 
man aufkündet, trauen kann, so ist es vorsichtig, sich einen Beweis über 
die Aufkündung zu verschaffen. Dieß geschieht durch eine schriftlich aus¬ 
gestellte Bescheinigung desjenigen, welchem aufgekündet worden ist, oder 
durch einen Schein über die geschehene gerichtliche Aufkündung. Bei 
Wohnungsaufkündnngen ist jeder andere Beweis derselben z. B. durch 
Zeugen nicht für giltig anzunehmen. (Patent v. 18. Oktober 1782.) 
Beispiel einer Aufkündung. 
Stämpel. Die Aufkündung unterliegt dem Stämpel von 10 kr. 
für den Bogen, die Aufkündungsbcscheinigung dem 30 kr. Stämpel. 
Hochgeehrter Herr! 
Da ich mit dem auf Ihrem Hause auf der Wieden in der Panigl- 
gafse Nr. — laut Schuldscheines vom — versicherten Kapitale pr. 600 fl. 
C. M. eine andere Verfügung getroffen habe, so kündige ich Ihnen das¬ 
selbe hiermit auf, und ersuche Sie, die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, 
damit mir dieses Kapital nach Ablauf des im Schuldscheine bedungenen 
Aufkündungs-TermineS von drei Monaten zurückgezahlt werde. 
(Unterschrift und Datum.) 
IV. Zengniß. 
§. I. Das Zeugniß ist eine Urkunde, worin persönliche Eigen¬ 
schaften, Thatsachen oder Umstände bestätiget werden. 
Die Zeugnisse über persönliche Eigenschaften werden entweder n) 
über die Verwendung einer Person während der Dienstzeit (Dienstzeug¬ 
nisse) oder d- über gewisse Umstände und Verhältnisse z. B. über Armuth, 
Moralität, Erwerb, Krankheit u. s. w. ausgestellt. 
Haupterforderniß jedes Zeugnisses. 
§. 2. Da dieZeugnisse die Bestimmung haben, als Beweismittel zu die¬ 
nen, so ist Wahrheit eine Hanptcigenschaft derselben. Wer wissentlich 
eine Unwahrheit bestätiget, wodurch ein Anderer einen Schaden oder 
Nachtheil leidet, ist für die Folgen verantwortlich. 
Verpflichtung zu dessen Ausstellung. 
§. 3. Wer ein Zeugniß zu fordern berechtiget ist, dem darf man 
cs nicht verweigern. 
Jeder Dienstgeber ist dem Dienstboten beim Austritte ein Zeug¬ 
niß zu geben schuldig. Dieses Zeugniß muß über Sitten, Fleiß und 
Treue, nach Wahrheit und Verdienst so ausgestellt scyn, wie der Aus- 
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