Full text: Der populäre Rechtsfreund

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Minderjährigen ist kein Darleihen zu geben , weil ein Minder¬ 
jähriger ohne Genehmigung der Vormundschaft keine Verbindlichkeit ein- 
gehen kann (b. G. B. §. 244) *). Erhält jedoch ein Minderjähriger oder 
Pflegebefohlener die Bewilligung seines Vormundes (Kurators) und der 
Obervormundschaftsbehörde zur Abschließung eines Darleihensgeschäftes, so 
muß der Schuldschein von dem Vormunde (nicht von dem Pupillen) aus¬ 
gestellt seyn, weil nur dieser die Bewilligung von derObervormnndschaftS- 
behörde erhält, für den Mündel kontrahiren zu dürfen. 
d. Den k. k. Staatsbeamten darf kein Darleihen gegeben werden, 
welches sie sich bewußt, aus keinem andern Vermögen, als von ihrem 
Gehalte bezahlen können. (Pat. v. 25. Oktober 1798.) 
v. Rückflchtlich der Militärpersonen ist vorgeschrieben, daß den Un- 
terofficieren und Gemeinen bei Verlust des Vorgestreckten gar nichts, den 
Officieren vom Rittmeister oder Hauptmann abwärts aber nicht mehr alS 
100 fl. und zwar nur gegen schriftliche Erlaubnis; des Regiments-Com- 
mandanten dargeliehen werden dürfen. (Pat. v. 2. Juni 1753 u. Hfd. v 
23. Juni 1823.) 
Ii. Für den Entlehner bei der Aufnahme eines Dar¬ 
leihens. 
§. 4. Der Geldbedürftige hüte sich vor Allem, in die Hände der W u- 
cherer zu gerathen. Mancher redliche Mann sank schon durch die Stra- 
ßenräuberci des Wuchers in Armuth, ja bis zum Bettler herab. Der 
Wucherer weiß seinen Vortheil so schlau zu verdecken, und sich bei 
dem minder geübten Rechner nicht selten einen solchen Anschein von Billig¬ 
keit zu geben, daß der schlichte Verstand und der minder scharfe Zahlen¬ 
sinn leicht irre geführt werden kann. Es ist kaum glaublich, wie schwer die 
Wucherer, dieseBlutegel, denArmen, der sich ihnen überliefert,zu verwun¬ 
den im Stande sind. Wohl ist von diesen Teufeln keine Erlösung zu erwar¬ 
ten; denn wer sich einmal in ihre Gewalt gegeben hatte, der hat für 
immer seine Ruhe und Freiheit verloren. 
Unter die Klaffe der Wucherer können mit Recht auch gewisse Per¬ 
sonen des andern Geschlechtes gerechnet werden, meist betagte Jungfrauen, 
die ihren Groll auf eine Welt, von der sie übersehen wurden, durch die 
empörendste Gleichgiltigkeit bei fremdem Unglücke rächen, oder Matronen, 
die der unbegreiflichste, sie zum langsamen Hungertode verdammende Geiz 
zu Mumien austrocknet. Ich meine jene Winkelversetzerinnen, die auf 
*) Wird einem Minderjährigen der Betrieb einer Handlung oder eines 
Gewerbes von der Behörde »erstattet, so wird er dadurch zugleich für 
volljährig erklärt. (§. 252.)
	        
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