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aus derZiffernach festzusetzende Abschlagszahlungen, so wie insbesondere auch
gegen die sogenannte Perzentual-Abzahlung, d. h. gegen Entrichtung eines
im Pcrzentual-Verhältnisse von 8-15 Perzent zu der ursprünglich
aufgeuomlneneii Kapitalssumme bestimmten jährlichen Betrages in halb¬
jährigen Raten auf Abschlag von Kapital und Zinsen. Für die letzt ge¬
nannte Zurnckzahlungsweise können die Berechnungen von jedem Anlei¬
hen - Werber in der Jnstitntskanzlei eingesehcn werden.
Hauptpunkte beim Darleihensvertrage.
Z. 6. Bei dem Darleihensvertrage sind folgende Hauptpunkte zu be¬
rücksichtigen :
l. Der Gegenstand. II. Die Zeit der Zurückzahlung, III. Stipu-
lirung der Zinsen. IV. Sicherheit.
I. Gegenstand.
§. 7. Obschon sich alle verbrauchbaren Sachen zu einem Darleihen
eignen, wenn nur die Rückzahlung in eben derselben Gattung und Güte
bedungen wird, so ist doch Geld der gewöhnlichste Gegenstand desselben,
weil dieses das vorzüglichste Mittel zur Befriedigung aller Bedürf¬
nisse ist.
Ein Gelddarleiheu kam, klingende Münze, Papiergeld oder öffent¬
liche Schuldscheine (Obligationen) zum Gegenstände haben. (B. G. B.
§. 985.)
s. Die abgeschlossenen Verträge auf Conventions-Münze müssen,
auch wenn die Münzsorten darin nicht besonders benannt worden sind,
in den gesetzmäßig umlaufenden (zirknlirenden) Gold- und Silbermünzen
entrichtet werde». (Hfd. v. 28. Februar 18 l7.)
b. In Fällen aber, in welchen das Übereinkommen ohne nähere
Bestimmung der Valuta geschehen ist, hat die gesetzliche Vermuthung
stätSfürdie Wiener Währung *) einzutreten. (Hfd.v. 25.Oktober 1817.)
o. Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonder», »on ihm
gegebenen Münzsorte bedungen hat (z. B. in Zwanzigkreuzer-Stücken,
österreichischen Dukaten u. s. w.), so muß die Zahlung auch in eben die¬
ser Münzsorte geleistet werden. (B. G. B. §. 987.) Eine auf Dukaten
oder Thaler überhaupt, ohne bestimmte Angabe und Benennung des Ge¬
präges lautende Verpflichtung ist nur einer Verpflichtung auf klingende
Münze (überhaupt) gleich zu achten. (Hfd. v. 27. März 1813.) Sind
zur Zeit der Rückzahlung die bedungenen Münzsorten im Staate nicht
mehr im Umlaufe, so muß der Schuldner den Gläubiger mit zunächst
*) D. i. 24 kr. <§. M. auf 1 fl. W. W.