ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art befriedigen, daß der Gläu¬
biger den zur Zeit des Darleihens bestandenen inneren Werth dessen er¬
halte, waS er gegeben hat. (b. G. B. §. 989.)
In 'öffentlichen Schuldscheinen oder Staatspapie¬
ren können Darleihen nur in der Art giltig geschlossen werden, daß
die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen
Schuldschein, wie der dargeliehene war, geleistet wird, oder der Betrag
nach dem Werths, welchen der Schuldschein zur Zeit des Darleihens
hatte, zurückgezahlt werde, (b. G. B. §. 990 u. Hfd. v. 23. Apr. 1813.)
Wenn statt Geld ein Privatschuldschein oder Waren als
Darleihen gegeben worden sind; so ist der Schuldner nur verbunden, ent¬
weder den Schuldschein oder die empfangenen Waren unbeschädigt zurück
zu stellen, oder dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, den er (der
Gläubiger) zu erweisen verpflichtet ist. (b. G. B. §. 991.) Würde bei
Darleihen in Privatschuldscheinen oder Waren die Rückzahlung in ba¬
rem Gelde bedungen, so wäre ein solches Übereinkommen wucherisch.
Es können auch Darleihen in anderen verbrauchbaren Gegen¬
ständen: Getreide, Wein, Holz u. dgl., immer aber nur unter der Be¬
dingung gegeben werden, daß die Zurückstellung in der nämlichen Gattung,
Güte und Menge zu geschehen habe; jedoch entsteht weder dem Darleiher
noch dem Schuldner ein Entschädigungsanspruch, wenn die dargeliehenen
Gegenstände in der Zwischenzeit am Werthe gestiegen oder gefallen
sind. (§. 992.)
II. Zeit der Zurückzahlung.
§. 8. Rücksichtlich des Aufhörens der Verbindlichkeit (Zeit der Zurück¬
zahlung des Kapitales) können folgende drei Fälle eiurreten:
n. Ist eine Rückzahlungsfrist bedungen, so hört der Kontrakt init
dem Eintritte dieses Zeitpunktes auf, z. B. Es wurde ein Darleihen auf
2 Jahre gegeben.
d. Ist eine Rückzahlungsfrist und zugleich eine Auskündung bedun¬
gen, so wird der Kontrakt in der gegebenen Frist nur dann aufgelöst, wann
die Aufkündung geschehen ist. Z. B. Das Kapital soll in 3 Jahren nach
vorhergegangener vierteljähriger Aufkündung zurückbezahlt werden. Hier
kann das Kapital in 3 Jahren, jedoch nur dann gefordert werden, wenn
es ein Vierteljahr früher aufgekündet wird. Verstreicht dieser Zeitraum,
ohne daß die Aufkündung geschehen ist, so dauert der Kontrakt fort, und
zwar so lauge, bis die Aufkündung geschehen, und ihre Frist vorüber ist;
ausgenommen, es wäre ausdrücklich bedungen worden, daß, wenn dieAuf-
kündung nicht zur gehörigen Zeit geschehen ist, der Kontrakt wieder auf
eben so lange (oder auf eine andere bestimmte Frist) verlängert werden
Haidinger's Rechtsfr. 3