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Auch bei der Honoration laßt der Inhaber den Wechsel prolestiren,
iu dem Proteste wird von der Hcnoriruug Erwähnung gemacht, der In¬
haber verfügt sich sodann mit dem Wechsel und Proteste zu dem Hono¬
ranten, welcher die Aeceptation pur Iroimeur auf den Wechsel schreibt,
die Protestspesen zahlt, und den Protest bei sich behält lA. 26).
Von dem Acre pta nten zu beobachtende Vorsichten.
§. 10. Wird ein Wechsel zur Annahme vorgezeigt, an welchem eine
augenscheinliche Verfälschung durch Korrekturen oder Rasuren ersichtlich
ist, oder wurde der Trassat schon vorher von der Verfälschung benach¬
richtiget, so handelt er vorsichtig, wenn er den Wechsel zurückhält, dem
Kriminal-Gerichte sogleich davon die Anzeige macht, und daselbst den
Wechsel deponirt; denn hat er einen solchen falschen Wechsel aeceptirt, so
muß er ihn auch bezahlen, nach der Regel: «6lri avvvttn paochl.« In
dem Falle, als dem Trassaten noch vor der Aeceptation die Nachricht
zukommt, daß der zu acceptirende Wechsel verloren gegangen sei), muß
er, wenn ihm der als verloren angezeigte Wechsel zur Annahme präsen-
tirt wird, dieselbe Vorsicht anwenden.
Präsentation zur Zahlung.
§. II. Jeder Wechsel muß an seinem Verfallstage, und zwar in
Wien bis spätestens 12 Uhr Mittags, außer Wien aber noch vor 5 Uhr
Abcndö dem Aussteller des eigenen oder dem Acceptanten deS fremden
Wechsels zur Zahlung prasentirt werde». (W. O. A. 13, A. h. Encschl.
v. 1. Deccmb. 1835.)
Der Präsentant hat genau darauf zu sehen, daß er den Wechsel
nicht später als am Verfallstage zur Zahlung präsentirt, was besonders
bei honorirten Wechseln von größtem Nachtheile für ihn wäre, indem er
durch eine Verspätung die ganze Wechselsumme verlieren müßte. Wird
die Zahlung verweigert, so muß der Präsentant, wie bei verweigerter
Aeceptation, sogleich protestiren lassen, und den Wechsel sammt Protest
»üt der ersten Post an denjenigen zurücksenden, von dem er ihn erhal¬
ten hat.
Ist der Acceptant des fremden und der Aussteller des eigenen Wech¬
sels nicht im Stande, die ganze Summe zu bezahlen, und begehrt er für
den unbezahlten Theil einen Aufschub von einigen Tagen, so kann der
Präsentant die angebotcne Theilzahlung unbeschadet seiner Rechte anneh-
s"en, — ja es ist sogar räthlich, daß er sie annimmt, — und mit dem
Überreste bis zum nächsten Posttage znwarten, jedoch muß er den er¬
haltenen Betrag von dem Zahlungspflichtigen auf den Wechsel abschrci-