Full text: Der populäre Rechtsfreund

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Bürgschaftsvertrag. 
Ich Endesgefertigter verbinde mich, für daS Darleihen von 100 fl. 
C. M., welches Herr G. Lehmann vom Herrn Sauerwein erhalten, und 
über welches der erste am 6. Jänner d. I. einen Schuldschein ausgestellt 
hat, zur größeren Sicherheit des Herrn Gläubigers als Bürge zu haften. 
(D. und U.) 
XIV. Zession. 
§. I. Die Zession ist ein Vertrag, wodurch eine Forderung von 
einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen wird. 
(§. 1392.) 
Der Überträger wird Zedent, der Übernehmer Zessionär ge¬ 
nannt. 
Man kann eine Forderung unentgeldlich abtretcn (verschenken) oder 
sich dafür einen Entgeld bedingen, der aber gewöhnlich geringer ist, als 
die Forderung. Verschiedene Gründe sind es, die einen Gläubiger veran¬ 
lassen können, eine Forderung abzutreten. ». Er braucht Geld, und will 
daher eine Forderung, die erst später fällig ist, gern um einen germgern 
Preis, der aber gleich ausbezahlt wird, veräußern, li. Der Gläubiger 
fürchtet die Hartnäckigkeit des Schuldners oder steht mit ihm in Ver¬ 
wandtschafts- oder Freundschafts-Verhältnissen, die ihm nicht wohl ge¬ 
statten , seine Forderung mit Nachdruck und Strenge geltend zu machen. 
Vorsichten bei der Übernahme. 
§. 2. Bei der entgeldlichen Übernahme einer Forderung lasse man 
sich sa nicht durch Gewinnsucht zu einer Übereilung verleiten. Man über¬ 
lege daher wohl, ob die Forderung gehörig versichert ist. (S. X. Dar¬ 
leihensvertrag); wäre dieses nicht der Fall, und könnte es auch nach¬ 
träglich nicht geschehen: ob der Schuldner wenigstens ein redlicher Mann 
und pünktlicher Zahler ist, und überdies; sich in der Lage befindet, die 
Zahlung leisten zu können. Gerichtliche Schritte führen bei unredlichen 
Schuldnern selten zu dem gehofften Resultate; wo es aber demselben an 
Zahlungsvermögeu fehlt, bleiben sie fruchtlos. Es haftet zwar bei der ent¬ 
geldlichen Abtretung einer Forderung der Zedent dem Zessionär sowol für 
die Richtigkeit als für die Eindringlichkeit der Forderung, jedoch nie 
für mehr als er von dem Übernehmer empfangen hat *) (§. 1397); cs 
kann sich aber der Zedent ausdrücklich bedingen, daß er für die Forderung 
gar nicht haften wolle, in welchem Falle noch größere Vorsicht von Seite 
») Wenn also eine Forderung von 1000 fl. nur um 500 fl. übernommen 
worden ist, so haftet der Zedent auch nur für 500 fl. 
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