des Zessionärs bei der Übernahme erforderlich ist; wäre dieses auch nicht
der Fall, so spricht doch das Gesetz den Zedenten für gewisse Umstande
von aller Haftung frei, z. B. wenn sich der Zessionär bei der Aufkün-
dung, Eintreibung der Forderung oder dem Ansuchen der Epekution ein
Versehen zu Schulden kommen läßt, wodurch die Forderung uneinbring¬
lich wird, u. s. w. (§. 1398 — 1399). Ein unvorsichtiger Zessionär kann
daher leicht seine Forderung ganz oder zum Theile einbüßen, oder wenn
er die Haftungs-Verbindlichkeit des Zedenten in Anspruch nehmen will,
mit ihm in einen kostspieligen Prozeß verwickelt werden.
Wenn die Zession nicht auf dem Schuldscheine geschrieben, sondern
darüber eine eigene Urkunde abgefaßt wird, so lasse man sich dennoch
vorsichtsweise auch den Schuldschein von dem Gläubiger aushändigen.
Da der Schuldner, so lange ihm der Übernehmer (Zessionär) nicht
bekannt gemacht wird, berechtiget ist, den ersten Gläubiger zu bezahlen
(§. 1395), so ist es nothwendig, denselben noch vor der Zuzählung deS
Geldes an den Zedenten von der geschehenen Zession in Kenntniß zu setzen,
und sich die geschehene Verständigung auf derZessionsurkunde von ihm be¬
stätigen zu lassen; denn das Gesetz sagt weiter: "Dieses kann der Schuld¬
ner nicht mehr, sobald ihm der Übernehmer bekannt gemacht worden ist;
allein es bleibt ihm aber noch das Recht, seine Einwendungen gegen die
Forderung anzubringen. Hat er jedoch die Forderung gegen den redlichen
Ubernehmer für richtig anerkannt; so ist er auch verbunden, denselben als
seinen Gläubiger zu befriedigen.» (§. 1396.) Diese gesetzliche Anordnung
führt zu der weiteren Vorsicht bei Zessionsgeschäften, den Schuldner näm¬
lich dahin zu vermögen, daß er die Richtigkeit der Schuld durch Mit¬
fertigung der Zession anerkennt, weil er sonst Einwendungen gegen die
Forderung machen, und der Zessionär mit ihm in einen Prozeß ver¬
wickelt werden könnte.
Werden Sätze oder Supersätze zedirt, so erhält der Zessionär durch
die bloße Zession noch kein dingliches Recht rücksichrlich des zedirten
Satzes; um dieses zu erlangen, muß er seine Zession beim Grundbuchs
intabnliren lassen*); denn als Eigenlhümer einer grundbüchlichen For¬
derung wird nur jener angesehen und geschützt, der als solcher in den
öffentlichen Büchern anfgeführt erscheint. Vorsichtig ist es daher, bei der
Zession einer intabulirten Forderung das Geld nicht eher auszubezahlen,
bis die Einverleibung geschehen ist; denn es könnte sich wohl der Fall
ereignen, daß der Zedent einem Dritten ebenfalls eine Zession ausstellt,
) Dazu bedarf er natürlich der Bewilligung des Zedenten, weil dic Zessi»
Lei dem betreffenden Satze superintabulirt wird.