dieser die Jutabnlatio» früher erwirkt, und eS somit um das SaHrecht
deS ersten Zessionärs geschehen ist.
Beispiel einer Zession.
Stämpel. Auch Zessionen unterliegen nach obigem Unterschiede
dem Klassenstämpel oder dem Stämpel von 30 kr. Wäre jedoch die Zession
gegen ein Entgelt» geschlossen worden, und dieses geringer als der in der Ur¬
kunde zugleich ausgedrückte Betrag der abgetretenen Forderung, so unter¬
liegt die Urkunde nur demjenigen Stämpel, welcher dem für die Über¬
tragung der Forderung bedungenen Preise entspricht. (St. u. T. G.§. l8.)
Zession.
Ich Gefertigter zedire hiermit meine bei Herrn Karl Lehmann in
Wien laut Schuldscheines vom — ausstehende Forderung von siebenhun¬
dert neunzig Gulden in 20gern, 3 pr. I fl., an die Herrn Gebrüder Fuchs
hier dergestalt, daß ich unter Einem für deren Betrag vollkommen be¬
friediget worden zu seyn erkläre, und auf alle wie immer Namen haben¬
den Ansprüche in Betreff derselben gänzlich verzichte. Ferner verbinde ich
mich, für diese Forderung zwar hinsichtlich der Richtigkeit immerfort, in
Betreff der Eindringlichkeit aber nur während zwei Monaten von heute
an zu haften, nach dieser Zeit aber erkläre ich alle weitere Haftung für
erloschen. (D. u. U.)
XV. Assig Nation.
§. >. Die Assignation (Anweisung), ist ein Vertrag, wodurch
der Schuldner an seine Stelle einen Dritten als Zahler stellet, und den
Gläubiger an ihn anweiset, (§. 1400.) Bei der Zession tritt ein neuer
Gläubiger, bei der Assignation ein neuer Schuldner ein. Der auweisende
Schuldner heißc Assignant, der Gläubiger Assig natar und der
angewiesene Dritte Assig nat.
Rechtsverhältnisse bei diesem Vertrage.
§. 2. Die Assignation ist nur dann vollständig, wenn dcr Assignatar
den Assignaten statt des Assignanten annimmt, und der Assignat eiu-
williget; dann kann aber auch der angewiesene Gläubiger (Assignatar)
die Forderung gegen den Schuldner (Assignanten) in der Regel nicht
Mehr stellen. So lange diese dreifache Einwilligung aber nicht vorhanden
>st, bleibt die Assignation immer unvollständig, und sie ist nur für die-
lenigen Theile wirksam, die »nt einander einverstanden sind. (§. 1401—
1402.)
Es hängt von der Willkühr deS Assignatars ab, die Anweisung