anzunehmen oder nicht. Er muß aber im letzten, Falle dem Assignanten
ohne Verzug davon Nachricht geben; widrigens haftet er demselben für
die nachtheilige» Folgen. (§. 1405.)
Rücksichtlich der Annahme der Anweisung von Seite des Assignaten
sind 2 Fälle zu unterscheiden: u. Wen» der Assignant seinen, Schuldner
als Assignaten die Zahlung nur in eben dem Maße aufträgt, als er sie
ihm zu leisten schuldig war, und den Assignatar an ihn zum Empfange
anweiset, dann muß der Assignat dem Assignatar die Forderung bezahlen,
wie bei der Zession der Schuldner (Oessus) den Zessionär mit seiner
Forderung befriedigen muß, widrigens er für die Folgen haftet. (§.1408—
1409.) l>. Hat der Assignant einem Dritten, der ihm nichts schuldig ist,
die Zahlung aufgetragen, so stehtdiesem frei, die Anweisung anzunehmen
oder nicht. Nur wenn der Assignant ein sicherer Zahler ist, wäre eine
lolche Annahme räthlich. Hat der Assignat die Anweisung angenommen,
dann muß er die Zahlung leisten, widrigens er für die Folgen haftet.
(§. 1403—1409.)
Hat der Assignatar sowohl, als der Assignat die Anweisung ange¬
nommen , leistet aber der Assignat die Zahlung nicht zur gehörigen Zeit,
so haftet der Assignant dem Assignatar unter den nämlichen Bedingungen,
unter welche» der Zedent dem Zessionär für die Richtigkeit und Einbring-
lichkeit der Forderung zu haften verbunden ist (§. 1397 und 1399); eS
gilt daher rücksichtlich der von Seite deS Assignatars bei der Annahme
einer Assignatiou anzuwendende» Vorsicht das bei der Zession Gesagte.
Hat der Assignatar den Assignaten als Alleinzahler anzunehmen sich
ausdrücklich oder stillschweigend dadurch erklärt, daß er seinem bisherigen
Schuldner (dem Assignanten) quittirt, oder ihm die Schuldurkunde
auSgehändigt hat, so wird dadurch der Assignant von aller Haftung gegen
ihn befreit (§. 1407); weßhalb im Falle einer solchen Erklärung noch
größere Vorsicht nothwendig ist.
Beispiel einer Affignation.
Stämpel. Die Assignatiou unterliegt dem Werthstämpel oderdem
Stämpel von 30 kr. (St. u. T. G. §. 7.)
Anweisung.
Herr N. belieben ein hundert Gulden C. M. an den Herrn P. auf
diese Anweisung zu bezahlen, mir auf Rechnung zu stellen und mit dieser
Anweisung zu belegen. (Datum und Unterschrift.)
XVI. Vollmacht.
§. I. Der Bevollmächtigungsvertrag ist ein Vertrag, wo¬
durch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des Andern zur