Besorgung übernimmt. (§. 1002.) Die von dem Machtgeber über eine
ertheilte Bevollmächtigung ausgestellte Urkunde heißt Vollmacht.
Derjenige, welcher die Besorgung des Geschäftes aufträgt, heißt
Machtgeber, derjenige, welcher die Besorgung übernimmt, Macht¬
haber (Bevollmächtigter). (§. 1005.)
Die Vollmacht ist entweder beschränkt oder unbeschränkt.
Durch die unbeschränkte Vollmacht wird der Machthaber berechtiget, das
Geschäft nach seinem Wissen und Gewissen zu leiten; durch die beschränkte
aber werden ihm die Gränzen, wie weit, und die Art, wie er dasselbe
betreiben soll, vorgezeichnet. (§. 1007.)
Fernergibt es n. allgemeine Vollmachten, wodurch Jemandem di?
Besorgung aller Geschäfte anvertraut wird; b. besondere, welche auf
eine bestimmte Gattung von Geschäften lauten, und o. solche, die auf
ein einzelnes Geschäft, z. B. den Verkaufeines Hauses zu besorgen, aus¬
gestellt sind. (§. 1006 und 1008.)
Rechtsverhältnisse bei diesem Vertrage.
§.2. Der Machthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Ver¬
sprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, eifrig und redlich zu
besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem
Machtgeber zu überlassen. Er ist, wenn er auch eine beschränkte Vollmacht
hat, berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Ge¬
schäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers
gemäß sind. Überschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht, so muß er
auch für die Folgen haften, und der Machtgeber ist nur insofern verbun¬
den, als er das Geschäft genehmiget oder den aus dem Geschäfte entstan¬
denen Vortheil sich zuwendet. (§. 1009—1016.)
Der Machtgeber dagegen ist verbunden, dem Bevollmächtigten
allen zur Besorgung des Geschäftes nothwendig oder nützlich gemachten
Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge zu ersetzen, und ihm auf
Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen
Vorschuß zu leisten, auch muß er allen durch sein Verschulden entstandenen
oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
(§. 1014.) Der Machtgeber kann die ertheilte Vollmacht widerrufe»,
der Machthaber kann sie anfkündeu, wodurch der Bevollmächtigungsver-
trag aufgelöst wird. (§.1022.)
Warnungen und Winke.
§. 3. Der Bevollmächtignngsvertrag kommt im gemeinen Leben
unter allen Verträgen fast am häufigsten vor; denn jeder Auftrag, wel¬
cher Jemandem wegen Besorgung eines Geschäftes gegeben wird, z. B.wenn
wir eine Person ersuchen, für uns etwas zu kaufen, oder einen Geld-