Full text: Der populäre Rechtsfreund

betrag in unserm Namen in Empfang zu nehmen, ist eine stillschweigende 
Bevollmächtigung, bei der alle Rechte und Verbindlichkeiten Anwendnng 
finden, die oben auseinander gesetzt worden sind. 
Bei Ertheilnng einer Vollmacht a» eine Person, von deren recht¬ 
licher Gesinnung man nicht vollkommen überzeugt ist, soll man ftäts 
vorsichtig seyn. Je wichtiger das anvertraute Geschäft ist, desto größere 
Vorsicht ist erforderlich. Eine unbeschränkte Vollmacht ertheile man nur 
dann, wenn eine besondere Nothwendigkeit dazu vorhanden ist, z. B. 
wegen Abwesenheit. 
Der Machtgeber lasse sich ferner von dem Machthaber in bestimmten 
Fristen (halb- oder vierteljährig), oder wenigstens wenn eine besondere 
Veranlassung dazu vorhanden ist, z. B. beim Verdachte einer Verun¬ 
treuung, Rechnung legen. 
Beispiel eine» Vollmacht. 
Stämpel. Vollmachten, insofern sie nicht nach §. 6 lit. r>. des 
St. u. T. G. dem Stämpel nach der Größe des Geldbetrages, z. B.der 
Bestallung unterworfen sind, unterliegen dem Stämpel von 30 kr.; 
wenn aber andere darauf Bezug habende Bestimmungen darin Vorkommen, 
nach §. 8. lit. k>. jenem Stämpel, welcher mit Rücksicht auf diese Be¬ 
stinunungen in Vergleichung mit dem Stämpel von 30 kr. und mit Rück¬ 
sicht auf die allfälligen Einlagsbogen der Vollmacht, her höhere Stämpel 
ist. (Hfkmd. von 24. April 1841.) 
V oll macht. 
Ich Unterschriebener bevollmächtige den Herrn Joseph Neumann, 
Handelsmann in Lemberg, für mich und meine Erben, mich in allen 
meinen im Königreiche Gallizien verfallenden gerichtlichen und außer¬ 
gerichtlichen Geschäften zu vertreten, meine dortigen Forderungen cin- 
zutreiben, die Schuldner gerichtlich zu belangen, Vergleiche abzuschließen, 
Gelder zu empfangen und giltig darüber zu quittiren, Rechtsfreunde zu 
bestellen, und an sie gegenwärtige Vollmacht ganz oder theilweise zu 
übertragen, kurz alles dasjenige in meinem Namen zu unternehmen, was 
ich selbst, wenn ich dort gegenwärtig seyn würde, zu thun berechtiget 
wäre, welches alles ich genehm und wofür ich denselben vollkommen 
schadlos zu halten mich verbinde. (Datum und Unterschrift.) 
XVII. Kaufvertrag. 
§. I. Der Kaufvertrag ist ein Vertrag, wodurch jemand einem 
andern eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes zu überlassen ver¬ 
spricht. (B. G. B. §. 1053.) Dieser Vertrag kommt unter allen 
Verträge» am häufigsten vor.
	        
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