betrag in unserm Namen in Empfang zu nehmen, ist eine stillschweigende
Bevollmächtigung, bei der alle Rechte und Verbindlichkeiten Anwendnng
finden, die oben auseinander gesetzt worden sind.
Bei Ertheilnng einer Vollmacht a» eine Person, von deren recht¬
licher Gesinnung man nicht vollkommen überzeugt ist, soll man ftäts
vorsichtig seyn. Je wichtiger das anvertraute Geschäft ist, desto größere
Vorsicht ist erforderlich. Eine unbeschränkte Vollmacht ertheile man nur
dann, wenn eine besondere Nothwendigkeit dazu vorhanden ist, z. B.
wegen Abwesenheit.
Der Machtgeber lasse sich ferner von dem Machthaber in bestimmten
Fristen (halb- oder vierteljährig), oder wenigstens wenn eine besondere
Veranlassung dazu vorhanden ist, z. B. beim Verdachte einer Verun¬
treuung, Rechnung legen.
Beispiel eine» Vollmacht.
Stämpel. Vollmachten, insofern sie nicht nach §. 6 lit. r>. des
St. u. T. G. dem Stämpel nach der Größe des Geldbetrages, z. B.der
Bestallung unterworfen sind, unterliegen dem Stämpel von 30 kr.;
wenn aber andere darauf Bezug habende Bestimmungen darin Vorkommen,
nach §. 8. lit. k>. jenem Stämpel, welcher mit Rücksicht auf diese Be¬
stinunungen in Vergleichung mit dem Stämpel von 30 kr. und mit Rück¬
sicht auf die allfälligen Einlagsbogen der Vollmacht, her höhere Stämpel
ist. (Hfkmd. von 24. April 1841.)
V oll macht.
Ich Unterschriebener bevollmächtige den Herrn Joseph Neumann,
Handelsmann in Lemberg, für mich und meine Erben, mich in allen
meinen im Königreiche Gallizien verfallenden gerichtlichen und außer¬
gerichtlichen Geschäften zu vertreten, meine dortigen Forderungen cin-
zutreiben, die Schuldner gerichtlich zu belangen, Vergleiche abzuschließen,
Gelder zu empfangen und giltig darüber zu quittiren, Rechtsfreunde zu
bestellen, und an sie gegenwärtige Vollmacht ganz oder theilweise zu
übertragen, kurz alles dasjenige in meinem Namen zu unternehmen, was
ich selbst, wenn ich dort gegenwärtig seyn würde, zu thun berechtiget
wäre, welches alles ich genehm und wofür ich denselben vollkommen
schadlos zu halten mich verbinde. (Datum und Unterschrift.)
XVII. Kaufvertrag.
§. I. Der Kaufvertrag ist ein Vertrag, wodurch jemand einem
andern eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes zu überlassen ver¬
spricht. (B. G. B. §. 1053.) Dieser Vertrag kommt unter allen
Verträge» am häufigsten vor.