Full text: Der populäre Rechtsfreund

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Gesetzliche Bestimmungen. 
§.2. Uber die Zeil der Üb ergabe bestehen folgende gesetzliche 
Vorschriften: 
Die vollständige Erwerbung des Eigenthumes erfolgt beim Kaufe 
und Tausche erst durch die Übergabe des Gegenstandes, und der Verkäufer 
oder Besitzer des Tanschgegenstandes behält, so lange die Sache dem an¬ 
dern Theile nicht übergeben morden ist, immer noch das Eigenlhumsrecht 
auf dieselbe. (§. 1045 u. 1053.) Der Verkäufer ist schuldig, den Kauf¬ 
gegenstand bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu verwahren, und ihn dem 
Käufer zur bedungene» Zeit und am bedungenen Orte zu übergeben (§. 1061). 
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der verkauften oder vertauschten 
Sache bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an aber 
gebühren sie, sammt dem Zuwachse dem Übernehmer, wenn auch die Sache 
bis dahin noch nicht übergeben worden ist. l§. 1050.) Eben so gehen 
auch die in der Zwischenzeit erfolgten Verschlimmerungen der Sache, 
so wie die Lasten, auf Rechnung des Besitzers. (§. 1049.) 
Hauptpunkte. 
§. 3. Bei der Kaufunterhandlung müssen folgende Hauptpunkte 
genau festgesetzt werden: 
n. Der Gegenstand, z. B. die Realität, nach ihren Gränzen genau 
bestimmt, sammt der Angabe des Zugehöres, als: bei Landgütern der 
fumlu8 in8lrnotu8, die dazu gehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude, 
Gründe, Waldungen, Gerechtigkeiten u. s. w. 
b. Der Kaufpreis und die Zeit der Bezahlung desselben. 
o. Die Zeit der Übergabe, und 
<1. bei Realitäten dieZeit, wann die Aufsandung*) ertheilt werden soll. 
Bei beweglichen Sachen wird der Kauf (sowie der Tausch) gewöhn¬ 
lich nur mündlich geschlossen, und es wird der Gegenstand in der Regel 
gleich übergeben und übernommen. Bei unbeweglichen Sachen hingegen 
ist es vorsichtig, einen schriftlichen Vertrag zu errichten. Es ist rathsam 
bei dem Kaufe, besonders wenn er bloß mündlich geschlossen wird, zwei 
Zeugen beizuziehen. I» Handelsgeschäften dient hierzu ein beeideter 
Sensal, der als öffentliche Person vollen Glauben verdient. 
Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten, a. Für den 
Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes. 
I. Wenn man den Werth des Gegenstandes, den man kaufen will, 
nicht genau kennt, oder überhaupt bei dem Kaufe von werth vollen 
*) Unter Aufsandung versteht man die Bewilligung, welche der noch an der 
Gewähr stehende Eigcnthümer einer Realität ertheilt, daß der Übernehmer 
derselben als Eigenthrimer einverlcibt werden könne.
	        
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