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Gesetzliche Bestimmungen.
§.2. Uber die Zeil der Üb ergabe bestehen folgende gesetzliche
Vorschriften:
Die vollständige Erwerbung des Eigenthumes erfolgt beim Kaufe
und Tausche erst durch die Übergabe des Gegenstandes, und der Verkäufer
oder Besitzer des Tanschgegenstandes behält, so lange die Sache dem an¬
dern Theile nicht übergeben morden ist, immer noch das Eigenlhumsrecht
auf dieselbe. (§. 1045 u. 1053.) Der Verkäufer ist schuldig, den Kauf¬
gegenstand bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu verwahren, und ihn dem
Käufer zur bedungene» Zeit und am bedungenen Orte zu übergeben (§. 1061).
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der verkauften oder vertauschten
Sache bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an aber
gebühren sie, sammt dem Zuwachse dem Übernehmer, wenn auch die Sache
bis dahin noch nicht übergeben worden ist. l§. 1050.) Eben so gehen
auch die in der Zwischenzeit erfolgten Verschlimmerungen der Sache,
so wie die Lasten, auf Rechnung des Besitzers. (§. 1049.)
Hauptpunkte.
§. 3. Bei der Kaufunterhandlung müssen folgende Hauptpunkte
genau festgesetzt werden:
n. Der Gegenstand, z. B. die Realität, nach ihren Gränzen genau
bestimmt, sammt der Angabe des Zugehöres, als: bei Landgütern der
fumlu8 in8lrnotu8, die dazu gehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
Gründe, Waldungen, Gerechtigkeiten u. s. w.
b. Der Kaufpreis und die Zeit der Bezahlung desselben.
o. Die Zeit der Übergabe, und
<1. bei Realitäten dieZeit, wann die Aufsandung*) ertheilt werden soll.
Bei beweglichen Sachen wird der Kauf (sowie der Tausch) gewöhn¬
lich nur mündlich geschlossen, und es wird der Gegenstand in der Regel
gleich übergeben und übernommen. Bei unbeweglichen Sachen hingegen
ist es vorsichtig, einen schriftlichen Vertrag zu errichten. Es ist rathsam
bei dem Kaufe, besonders wenn er bloß mündlich geschlossen wird, zwei
Zeugen beizuziehen. I» Handelsgeschäften dient hierzu ein beeideter
Sensal, der als öffentliche Person vollen Glauben verdient.
Beim Verkaufe zu beobachtende Vorsichten, a. Für den
Käufer, 1. rücksichtlich des Gegenstandes.
I. Wenn man den Werth des Gegenstandes, den man kaufen will,
nicht genau kennt, oder überhaupt bei dem Kaufe von werth vollen
*) Unter Aufsandung versteht man die Bewilligung, welche der noch an der
Gewähr stehende Eigcnthümer einer Realität ertheilt, daß der Übernehmer
derselben als Eigenthrimer einverlcibt werden könne.