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Gegenständen, bei welchen eine Übervortheilung leicht möglich ist,
z. B. bei dem Ankäufe von Pferden, Juwelen u. dgl. ist es immer vor¬
sichtig, einen oder mehrere Sachverständige beizuziehen, und die geringen
Koste» für ihre Mühewaltung nicht zu scheuen.
2. Bei dem Ankäufe von Pferden und anderem Nutzvieh ist
große Sachkenntnis erforderlich; dennes geschieht nicht selten, daß unehr¬
liche Menschen ein Stück Vieh, an dem sie schon ein Gebrechen oder
eine Krankheit wahrgcnommen haben, eben deßhalb verkaufen und den
Käufer hinters Licht führen. Zwar hat das Gesetz bestimmt (§.924—925 >,
daß, wenn bei dem Viehe gewisse Krankheiten binnen einer bestimmten
Zeit nach der Übergabe eintreten, die Vermnthung Statt habe, daß eS
schon vor der Übergabe krank gewesen sey*); es haftet daher der Übsrgeber
(Verkäufer) für diese entdeckten Mängel; allein da demselben der Gegen¬
beweis offen steht, daß der gerügte Mangel erst nach der Übergabe ein¬
getreten sey (§. 927), so ist es zur Vermeidung eines Prozesses beim
Viehankanfe immer räthlich, sehr vorsichtig zu Werke zu gehen, und
den Gesundheitszustand des zu erkaufenden Thieres durch Sachverständige
genau prüfen zu lassen.
3. Bei dem Ankäufe von Realitäten überhaupt, z. B. von
Häusern, Grundstücken, Herrschaften u. s. w. versäume man nicht, vor
Abschließnng des Vertrages genau zu erforschen:
a. Ob man zum Kaufe überhaupt, und zum Realitätenkaufe ins¬
besondere befähiget sey?
d. Ob die Realität verkäuflich ist?
«.Ob der Verkäufer der alleinige undunbeschränkte Eigenrhümer sey ?
ll. Welche Lasten (Schulden, Dienstbarkeiten u. dgl.) auf der Rea¬
lität haften? und
v. Ob die haftenden Schulden schon verfallen sind oder wann sie
fällig werden?
Rücksichtlich des ersten Punktes ist außer jenen, welche das Gesetz
schon an sich zur Abschließung eines gütigen Vertrages für unfähig er¬
klärt (s. über die Errichtung der Kontrakte überhaupt), auch sonst nicht
jedermann berechtiget, Realitäten überhaupt oder bestimmte Realitäten
käuflich a» sich zu bringen. Juden sind in Niederöstcrreich zum Besitze
unbeweglicher Güter für unfähig erklärt. (Hfd. vom 23. Oktober 1816.)
*) Wenn ein Stück Vieh binnen 24 Stunden nach der Übergabe erkrankt
und umfällt; so wird vermuthet, daß es schon vor der Übernahme krank
gewesen sey, oder wenn z. B. bei dem Pferde binnen 15 Tagen »ach der
Übergabe der Dampf, oder wenn binnen 30 Tagen die Mondblindheit
entdeckt wird, so tritt dieselbe Bermuthung ein. (§. 924—925.)