Full text: Der populäre Rechtsfreund

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Türkische Uurerthanen und ihre Ehegattinen sind, selbst wenn sie in 
Österreich geboren wurden, zum Besitze von Realitäten nicht geeignet 
und davon gänzlich ausgeschlossen. (Hfkd. vom 24. Februar 1816). Zum 
rechtlichen Besitze von Bauerngütern sind Fremde so lange unfähig, bis 
sie die Eigenschaft eines Jnnländers und Unterthans angenommen haben. 
Nur Unterthanen eines andern deutschen Bundesstaates können in Öster¬ 
reich in denjenigen Theilen der Monarchie, welche zum deutschen Bunde 
gehören, Rustikal-Güter besitzen. (Hfd. vom 28. Februar 1788 und 
14. April 1825.) 
Was den zweiren Punkt betrifft, so sind nicht alle Realitäten unbe¬ 
dingt verkäuflich. Auf vielen haften das Lehen-, Fideikommiss- oder 
Substitutionsband, bei andern steht Jemandem das vertragsmäßige Vor¬ 
kaufsrecht zu. Bei einem Bauerngute können die Haus- und Hausüber- 
ländgründe nicht einzeln verkauft werden. 
Über die Punkte d—e kann nur das Grundbuchs- oder Landtafelamt 
zuverlässige Auskunft ertheilen. Man lasse sich zu diesem Ende einen 
Grundbuchs- oder Landtafelauszug geben. Wer diese Vorsicht versäumt, 
hat die nachtheiligen Folgen nur sich selbst zuzuschreibeu. 
Es ereignet sich zuweilen der Fall, daß eine und dieselbe Realität 
zu mehreren Grundbüchern dienstbar ist. So gibt es Häuser in Wien, 
die auf einem Grunde stehen, welcher theils zum Grundbuche des Magi¬ 
strates, theils zu jenem des Stiftes Schotten dienstbar ist. Dieser 
Umstand ist beim Realitäten-Kaufe ja nicht zu übersehen, und wenn 
der erwähnte Fall eintritt, muß man sich bei jedem Grundbuchsamte 
erkundigen, wie die Realität eingetragen ist, und was daselbst auf dem 
dahin gehörigen Theile für Lasten und Verbindlichkeiten haften, denn es 
kann leicht geschehen, daß der zu dem einen Grundbuche gehörige Theil 
unbelastet, der zu dem andern Grundbuche gehörige Theil aber belastet ist. 
Insbesondere beim Kaufe von Zinshäusern. 
8- 5. Wer ein Zinshaus zu kaufen beabsichtiget, hat zur Erhebung 
des wahren Werthes folgendes zu beobachten: u. Er muß das Grundbuch 
einsehen, um zu erfahren, welche Lasten etwa darauf haften, sich die 
Zinsfassion, die Steuerbögen und die Bücher über die Gemeindelasten 
vorlegen lassen, und b. über den Bauftand einen redlichen und verstän¬ 
digen Baumeister zu Rathe ziehen. 
Der Werth eines Zinshauses in Wien wird gewöhnlich nach dem 
Zinserträgnisse berechnet. Um nun zu ermitteln, wie hoch sich ein Haus 
verzinset, d. h. wie viel Perzent Zinsen das darauf verwendete Kapital 
jährlich trägt, nimmt man den Kosteupreis an, zieht von dem rohen
	        
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