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Zinsertragniffe dis Steuern u»d sonstigen Laste» ab, mnltiplicirt diese»
Betrag mit 100 »nd dividirt ihn durch die Snmme des Kostenpreises.
Z. B. Ein HauS kostet 55,000 fl., und tragt . . . 4580 fl.
Zins; die Steuern sind...... 1420 fl. 28 kr.
die Hansmeisterwohnung kostet .... 60 fl.
die Reparaturen und Nebenkosten betragen
ungefähr.......... 349 fl. 32 kr.
Diese 3 Posten zusammen mit.......... 1830 fl.
von dem Zinserträgnisse i>r. 4580 abgezogen, bleiben alS rei¬
nes Zinserträgniß............. 2750 fl.;
diese mit 100 multiplizirt, und durch 55,000 dividirt
55,000 j 275,000 j 5
zeigt sich, daß jede 100 fl. jährlich 5 fl. abwerfen, und somit das zum
Ankäufe des Hauses verwendete Kapital sich zu 5 pCc. verzinse.
Beim Ankäufe einer Herrschaft.
§.6. Bei dem Ankäufe einer Herrschaft ziehe man einen land-
rechtlichen Güterschätzmeister zu Rathe, welchem die besten Quellen zur
Erhebung des wahren Werthes der Herrschaft zu Gebote stehen.
Da ei» Nichtadeliger, welcher eine landtafelmäßige Realität an sich
bringt, die doppelte Gilte bezahlen muß, so muß beim Kaufe einer solchen
diese Abgabe, welche nicht unbedeutend ist, in Anschlag gebracht werden.
Beim Kaufe einer Herrschaft kommt gewöhnlich auch der Vorbehalt
der Schirmung vor. Die Schirmung besteht i» einem Theile des
Kaufpreises, welchen der Käufer als Eviktion, d. i. zur Sicherstellung
allfälliger unvermutheter Forderungen oder Entschädigungsansprüche durch
ei» Jahr 6 Wochen und 3 Tage zurückbehält. Die Akriv - Rückstände
der Unterthanen werden gewöhnlich von dem Käufer der Herrschaft gegen
einen Abzug (etwa von 12 pCt) übernommen.
2. Rücksichtlich der übrigen Bedingungen.
§. 7. ». Wenn der Käufer einer Realität verheirathet ist, und will,
da>; auch seine Ehegattin an die Gewähr der Realität gebracht werde,
so mutzen beide Eheleute als Käufer schon im Kaufkontrakte aufgeführt
erscheinen, und als solche unterzeichnen; denn sonst müßte der Ehemann
sich zuerst allein vergewähren lassen, und die Tape bezahlen, dann aber
erst die Hälfte der Realität an die Gattin abtreten, diese sodann an dis
Gewähr bringen lassen, und die Taxen dafür wieder bezahle», so wie
auch die Stämpelgebühren doppelt auslegeu.