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Full text: Der populäre Rechtsfreund

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1». Sollte der Verkäufer dem Käufer, weil er den Kaufschilling nicht 
gleich ganz bezahlt, die Aufsandung zur Gcwahranschreibuug nicht erthei- 
len, seist es vorsichtig, wenn der Käufer den Kaufvertrag zur Sicher¬ 
stellung des Kaufrechtes und der geleisteten Zahlungen sogleich ans die 
Realität cinverleiben läßt, damit nämlich der Verkäufer die Realität 
nicht noch einem Andern verkaufen, oder darauf Schulden machen könne. 
Fälle, die allerdings schon vorgekommen sind, wenn obige Vorsicht aus 
Unkenntnis;, Nachläßigkeit oder blindem Vertrauen verabsäumt wurde. 
v. Haften alte Satzposten auf einer Realität, die schon bezahlt 
oder verjährt, aber noch nicht gelöscht sind, so mache man die ungesäumte 
Löschung zur ausdrücklichen Bedingung. Damit die Löschung solcher Posten, 
die oft langwierig, schwierig und kostspielig ist, desto gewisser geschehe, 
behalce man sich vorsichtsweise einen Theil des Kaufpreises al§ Schir¬ 
mung zurück. 
«I. Haften auf der zu erkaufenden Realität Sätze (Vormerkungen), 
welche der Käufer, damit sie gelöscht werden, hiuausznzahlen übernimmt, 
so soll er die Zahlung nicht an den Verkäufer der Realität, sondern an den 
Satzgläubiger selbst leisten, auch nicht übersehen, sich von demselben die 
auf seine Forderung Bezug habenden Urkunden (Schuldscheine, Zessionen, 
kLatze u. dgl.) zurückstelleu und überdies eine löschnngsfähige Quittung 
ausstellen zu lassen. 
b. Für beide Th eile. 
§. 8. Über die Bezahlung des Kaufpreises müssen beide Theile 
übereinzukommen suchen. Folgende Arten der Bezahlung sind die gewöhn¬ 
lichsten : 
n. Zs wird der ganze Kaufpreis sogleich auf einmal bezahlt. 
h. Es wird nur ein Theil (gewöhnlich die Hälfte) sogleich bezahlt, 
das Übrige aber binnen einer bestimmten Frist oder in Raten; wobei es 
immerhin vorsichtig von Seite des Verkäufers ist, wenn der Zusatz: 
„bei Terminsverlustu stipulirt wird. Auch vergesse der Verkäufer in 
diesem Falle nicht, sich die Zinsen von dem Reste des Kaufpreises aus¬ 
drücklich zu bedingen. 
e. Die auf dem Hause haftende» Satzposten werden gewöhnlich von 
dem Käufer (als Selbstschuldner) übernommen, oder es wird bedungen, 
daß der Verkäufer einen oder den andern Satz zu bezahlen, und auf 
eigene Kosten löschen zu lassen har. 
Rücksichtlich der Aufsandungserklarung und Übergabe treten folgende 
Fälle ein: 
u. Wird der Kaufpreis gleich bei Abschließung des Kontraktes ganz 
bezahlt, so kann der Verkäufer sogleich ohne Anstand die Aufsandung
	        
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