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crtheileu, jedoch geschieht es zuweilen beim Hausverkaufe, daß er sich
ausbedingt, das Haus erst in einigen Wochen zu räumen szu übergeben).
b. Wird der Kaufschilling nicht auf einmal bezahlt, so ist Folgendes
zu berücksichtigen:
Für den Verkäufer ist es eine wichtige Vorsicht, daß er den
Käufer nicht eher an die Gewähr der Realität schreiben lasse (ihm nicht
eher die Aufsandung erthcile), bis der Kaufpreis entweder ganz bezahlt,
oder wenigstens der Rest auf der Realität gehörig sichergestcllt ist. Wenn
daher der Kaufpreis nicht gleich ganz ausbezahlt wird, so erthcile der
Verkäufer die Aufsandung nur unter der Bedingung, daß ihm der Käufer
über den Kaufschillingsrest einen zur Ausfertigung eines Satzes geeigneten
Schuldschein, der dann auch gleichzeitig mit der Gewähranschreibuug
intabulirt werden muß, erthcile*); denn es genügt für den Verkäufer
nicht, daß ohnehin schon der Kaufkontrakt im Grundbuche cingerragen ist.
Dadurch erhält wohl der Käufer ein dingliches Reche (das Eigenthums-
recht), nicht aber der Verkäufer rückstchtlich dcS Kaufschillingrestcs,
wenn er obige Vorsicht nicht beobachtet. Nur durch die Eintragung der
Forderung in das 'öffentliche Buch erhält man ein dingliches Recht**).
n. Die (physische) Übergabe der Realität geschieht entweder sogleich
bei Abschließung des Kaufes, öderes wird ein späterer Zeitpunkt stipulirt;
ohne Rücksicht auf die Zeit, wann die Aufsandung ertheilt werden soll.
>l. Obschon nach der gesetzlichen Anordnung der Käufer von dem
Zeitpunkte der Übergabe an, alle Lasten und Abgaben der Realität zu
tragen hat, so wird doch hierüber oft, vorzüglich auf dem flachen Lande
ein besonderes Übereinkommen getroffen, wie nämlich die Vertheilung der
laufenden l. f. Steuern, der Dominikal-Abgaben und der Natural -
Robot zwischen den Kontrahenten geschehen soll.
Beispiel eines Knnfvertragcs.
Stä mpel. Der Kaufvertrag unterliegt dem Klassenstämpel.
*) Beim Kaufe von werthvollen beweglichen Sachen, wenn die Zahlung
(was oft der Fall ist) erst später geleistet wird, lasse der Verkäufer zur
Sicherheit den Kaufvertrag auf eine Realität des Gegners (wenn er eine
solche besitzt) intabuliren.
**) Die Jntabulations - Bewilligung beim Kaufverträge, die der Übergeber
dem Übernehmer ertheilt, hat nur die Folge, daß der Letztere als Eigen¬
tümer ausgezeichnet werden kann, die übrigen in einem solchen Vertrage
ausgedrücktcn Verbindlichkeiten werden jedoch dadurch zur Jntabulation
bei der Landtafel noch nicht geeignet. (Landt. Pat. v. I. April 1812. §.6.)