64
Ta »schverträg.
Zwischen dem Herrn N. N., bürgerl. Bandfabrikanten, and dem
Herrn N. N. bürgerl. Silberarbeiter ist heute folgender Tauschvertrag
geschlossen morden:
Übergibt der Herr N. bürgerl. Silberarbeiter seine in der Stadt
Nr.— gelegene Behausung, so wie sie gegenwärtig steht, dem Herrn
N> N. bürgl. Bandfabrikanten, zum vollständigen Eigenthume. Dage¬
gen gibt
2. Der Herr N. N. bürgl. Bandfabrikant, sein in der — Straße
Nr. — befindliches Haus ebenfalls zum vollkommenen Eigenthume.
Weil aber
3. Das Haus des Herrn Bandfabrikanten N. N. um 800 fl- C. M.
mehr werth ist, als das seiuige, so verpflichtet sich Herr N. N. bürgl. Sil¬
berarbeiter, die genannte Summe einen Tag vor dem wirklichen Tausche
dem Herrn N. N. bürgl. Bandfabrikanten bar eiuzuhändigeu. (Datum
und Unterschrift.)
XIX. Bestand vertrag.
§. l. Der Bestandvertrag ist ein Vertrag, wodurch jemand
den Gebrauch einer nuverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und
gegen einen bestimmten Preis erhält. Der Bestandvertrag wird, wenn
sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen
läßt, Miethvcrtrag, wen» sie aber nur durch Fleiß und Mühe be¬
nützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. (§. 1090—109t.)
Der Miethvcrtrag wird gewöhnlich mündlich, und nur in wichtigen
Fällen schriftlich abgeschlossen.
Hauptpunkte beim Miethvertrage.
§. 2. Bei», Miethvertrage müssen sich die Parteien über folgende
Punkte einigen:
u. Die zu vermietheude Sache.
l>. Die Dauer des Mietvertrages oder die Zeit der Aufkündigung.
Der Kauf bricht die Miethe, allein wenn ein Bestaudvertrag in die
öffentlichen Bücher eingetragen ist, so muß das Recht des Bestandneh¬
mers alS ein dingliches Recht betrachtet werden, welches sich auch der
nachfolgende Besitzer auf die »och übrige (d. h. die noch nicht verstrichene)
Zeit gefallen lassen muß. (§. 1095.) Der Miether, welcher sich auf
längere Zeit sicher stelle» will, handelt daher vorsichtig, wenn er den
Miethvcrtrag auf das Haus intabuliren läßt.
v. Micthzius und die Zeit der Bezahlung desselben.