Full text: Der populäre Rechtsfreund

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Ta »schverträg. 
Zwischen dem Herrn N. N., bürgerl. Bandfabrikanten, and dem 
Herrn N. N. bürgerl. Silberarbeiter ist heute folgender Tauschvertrag 
geschlossen morden: 
Übergibt der Herr N. bürgerl. Silberarbeiter seine in der Stadt 
Nr.— gelegene Behausung, so wie sie gegenwärtig steht, dem Herrn 
N> N. bürgl. Bandfabrikanten, zum vollständigen Eigenthume. Dage¬ 
gen gibt 
2. Der Herr N. N. bürgl. Bandfabrikant, sein in der — Straße 
Nr. — befindliches Haus ebenfalls zum vollkommenen Eigenthume. 
Weil aber 
3. Das Haus des Herrn Bandfabrikanten N. N. um 800 fl- C. M. 
mehr werth ist, als das seiuige, so verpflichtet sich Herr N. N. bürgl. Sil¬ 
berarbeiter, die genannte Summe einen Tag vor dem wirklichen Tausche 
dem Herrn N. N. bürgl. Bandfabrikanten bar eiuzuhändigeu. (Datum 
und Unterschrift.) 
XIX. Bestand vertrag. 
§. l. Der Bestandvertrag ist ein Vertrag, wodurch jemand 
den Gebrauch einer nuverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und 
gegen einen bestimmten Preis erhält. Der Bestandvertrag wird, wenn 
sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen 
läßt, Miethvcrtrag, wen» sie aber nur durch Fleiß und Mühe be¬ 
nützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt. (§. 1090—109t.) 
Der Miethvcrtrag wird gewöhnlich mündlich, und nur in wichtigen 
Fällen schriftlich abgeschlossen. 
Hauptpunkte beim Miethvertrage. 
§. 2. Bei», Miethvertrage müssen sich die Parteien über folgende 
Punkte einigen: 
u. Die zu vermietheude Sache. 
l>. Die Dauer des Mietvertrages oder die Zeit der Aufkündigung. 
Der Kauf bricht die Miethe, allein wenn ein Bestaudvertrag in die 
öffentlichen Bücher eingetragen ist, so muß das Recht des Bestandneh¬ 
mers alS ein dingliches Recht betrachtet werden, welches sich auch der 
nachfolgende Besitzer auf die »och übrige (d. h. die noch nicht verstrichene) 
Zeit gefallen lassen muß. (§. 1095.) Der Miether, welcher sich auf 
längere Zeit sicher stelle» will, handelt daher vorsichtig, wenn er den 
Miethvcrtrag auf das Haus intabuliren läßt. 
v. Micthzius und die Zeit der Bezahlung desselben.
	        
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