Full text: Der populäre Rechtsfreund

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In Wien richtet sich die Zinszahlung nach den AufkündigungStermi- 
neu. Diese sind für die innere Stadt und die bürgerlichen Vsrstadtgrüude 
zu Georgi und Michaeli, also halbjährig, in den nicht bürgerlichen Vor¬ 
städten und auf den Freigründen aber vierteljährig, nämlich: zu Lichtmeß, 
Georgi, Jakobi und Michaeli, und eben diese Zeiten gelten auch für die 
Zinszahlung. In Wie» ist es auch allgemein üblich, daß der Zins vor¬ 
hinein entrichtet werde. 
ä. Wer den zufälligen Schaden zu ersetzen habe. 
Gesetzliche Bestimmungen. 
§. 3. Der Miether ist berechtiget, seine gemiethete Wohnung in 
Aftermiethe zu geben (weiter zu vermischen). Das Recht zu Aftermiethen, 
in sofern es nicht von dem Hauseigentümer durch besondere Verabredung 
mit dem Bestandnehmer auf eine oder die andere Art beschränkt wird, 
ist gegenwärtig ohne alle Einschränkung jedermann, jedoch nur unter der 
Bedingniß gestattet, daß der Afterbestandverlasser in der Wohnung, von 
welcher er Theile verläßt, selbst wohne. Wenn der Miether einer Woh¬ 
nung wegen einer unvermutheteu Abreise oder wegen anderer Verhältnisse 
die Wohnung selbst zu bewohnen gehindert wird, so kann er in diesem 
Falle seine Wohnung für die Dauer des mit dem Hausiuhaber geschlossenen 
Kontraktes, oder wen» kein Kontrakt besteht, längstens auf ein halbes 
Jahr in Afterbestand verlassen. Dieses Befngniß kommt auch den Erben 
des Bestandmannes zu, welcher mit Tod abgegangen ist. Es ist aber in 
solchen Fällen der Bestaudmann oder Erbe verbunden, noch vor der 
Aftermiethe die Anzeige an den Magistrat zu machen. (Hfd. vom 28. 
April 1811.) 
Der Aftermiether kann jedoch das Bestandstück nicht auf eine längere, 
als die in dem Miethvertrage des Hauptmiethers bestimmte Zeit benützen 
oder zu benützen fordern; daher die Aftermiethe mit der Hauptmiethe 
erlischt, und wenn dem Hauptmiether Aufgekündet worden ist, auch der 
Aftermiether die Wohnung räumen muß. (B. G. B. §. 442.) 
Vorsichten von Seite des Miether s. 
§. 4. Ist an der gemiethete» Wohnung ei» »othwendiger Aufwand 
zu machen (der dem Vermiether obliegt), z. B. die Thürcn und Fenster 
zu repariren, so muß es der Miether bei Zeiten dem Vermiether oder 
Hausadministrätor anzeigen. Besonders ist diese Anzeige nicht zu verschie¬ 
ben, wenn Gefahr für die Inwohner vorhanden, z. B. ei» Einsturz 
zu befürchten ist. Wird im letzten Falle die Anzeige von Seite des Haus¬ 
inhabers oderAdministrators unbeachtet gelassen, so ist der Miether ver¬ 
pflichtet, die weitere Anzeige bei der Polizei-Direktion zu machen. 
Haidinger's Rechtüfr. 5
	        
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