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In Wien richtet sich die Zinszahlung nach den AufkündigungStermi-
neu. Diese sind für die innere Stadt und die bürgerlichen Vsrstadtgrüude
zu Georgi und Michaeli, also halbjährig, in den nicht bürgerlichen Vor¬
städten und auf den Freigründen aber vierteljährig, nämlich: zu Lichtmeß,
Georgi, Jakobi und Michaeli, und eben diese Zeiten gelten auch für die
Zinszahlung. In Wie» ist es auch allgemein üblich, daß der Zins vor¬
hinein entrichtet werde.
ä. Wer den zufälligen Schaden zu ersetzen habe.
Gesetzliche Bestimmungen.
§. 3. Der Miether ist berechtiget, seine gemiethete Wohnung in
Aftermiethe zu geben (weiter zu vermischen). Das Recht zu Aftermiethen,
in sofern es nicht von dem Hauseigentümer durch besondere Verabredung
mit dem Bestandnehmer auf eine oder die andere Art beschränkt wird,
ist gegenwärtig ohne alle Einschränkung jedermann, jedoch nur unter der
Bedingniß gestattet, daß der Afterbestandverlasser in der Wohnung, von
welcher er Theile verläßt, selbst wohne. Wenn der Miether einer Woh¬
nung wegen einer unvermutheteu Abreise oder wegen anderer Verhältnisse
die Wohnung selbst zu bewohnen gehindert wird, so kann er in diesem
Falle seine Wohnung für die Dauer des mit dem Hausiuhaber geschlossenen
Kontraktes, oder wen» kein Kontrakt besteht, längstens auf ein halbes
Jahr in Afterbestand verlassen. Dieses Befngniß kommt auch den Erben
des Bestandmannes zu, welcher mit Tod abgegangen ist. Es ist aber in
solchen Fällen der Bestaudmann oder Erbe verbunden, noch vor der
Aftermiethe die Anzeige an den Magistrat zu machen. (Hfd. vom 28.
April 1811.)
Der Aftermiether kann jedoch das Bestandstück nicht auf eine längere,
als die in dem Miethvertrage des Hauptmiethers bestimmte Zeit benützen
oder zu benützen fordern; daher die Aftermiethe mit der Hauptmiethe
erlischt, und wenn dem Hauptmiether Aufgekündet worden ist, auch der
Aftermiether die Wohnung räumen muß. (B. G. B. §. 442.)
Vorsichten von Seite des Miether s.
§. 4. Ist an der gemiethete» Wohnung ei» »othwendiger Aufwand
zu machen (der dem Vermiether obliegt), z. B. die Thürcn und Fenster
zu repariren, so muß es der Miether bei Zeiten dem Vermiether oder
Hausadministrätor anzeigen. Besonders ist diese Anzeige nicht zu verschie¬
ben, wenn Gefahr für die Inwohner vorhanden, z. B. ei» Einsturz
zu befürchten ist. Wird im letzten Falle die Anzeige von Seite des Haus¬
inhabers oderAdministrators unbeachtet gelassen, so ist der Miether ver¬
pflichtet, die weitere Anzeige bei der Polizei-Direktion zu machen.
Haidinger's Rechtüfr. 5