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Der Miether, welcher Verschönerungen auf die gemiethete Woh¬
nung machen, z. B. dieselbe ansmalen, mit parketirten Fußböden
belegen lassen will, handelt vorsichtig, dieses nur im Einverständnisse und
mit Zustimmung des Vermiethers zu khun; denn weder der Vermiether,
noch der künftige Miether ist verbunden, eine Ablösung zu bezahlen, und
der Miether verliert, da der Nutzen oder die Verschönerung nach Ver¬
schiedenheit der persönlichen Verhältnisse sehr relativ seyn kann, meistens
die darauf gehabten Auslagen, wenn die gemachten Veränderungen nicht
in Natur zurück genommen werden können.
Mit Vorauszahlung des Zinses auf längere Zeit muß mau sehr
vorsichtig zu Werke gehen; denn das Gesetz sagt: »Hat der Bestandnehmer
mehr alS eine Fristzahlung voraus gezahlt, so kann er dieselben nur in
dem Falle, wen» sie in die öffentlichen Bücher eingetragen sind, einem
später eingetragenen Gläubiger entgegen setzen. l§. 1102.)
Der Miether handelt vorsichtig, sich über die Zinszahlung jederzeit
eine Quittung von dem Hauseigenthümer oder Administrator auSstellen
zu lassen.
Hauptpunkte und gesetzliche Bestimmungen beim Pacht¬
verträge.
8. 5. Beim Pachtvertrags sind folgende Punkte von Wichtigkeit:
n. Das zu verpachtende Gut sammt Zugehör.
l>. Die Dauer des Pachtvertrages oder die Zeit der Aufkündigung,
v. Der Pachtzins und die Zeit der Bezahlung desselben, ob ganz-
vder halbjährig. Wurde keine Zeit bedungen , so ist der Zins in der vom
Gesetze festgesetzten Zeit zu entrichten, nämlich: wenn eine Sache auf
Ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährig, bei
einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Ablauf derselben. (§. 1100.) ES
ist vorsichtig, wenn sich der Verpächter bedingt, daß nach fruchtlosem
Ablauf der Zahlnngszeit der Pacht sogleich seine Auflösung erhalten soll.
6. Die Art der Benützung, z. B. wie die Acker zu bearbeiten seyen,
wie viel Holz der Pächter schlagen, wie er den Fischteich abf,scheu dürfe
u. s. w., kurz die nähern Bestimmungen.
e. Wer die Ausgaben zur Herstellung und Ausbesserung des Land¬
gutes zu tragen habe. Nach der gesetzlichen Vorschrift, in sofern nämlich
nichts anderes bedungen wurde, hat die gewöhnlichen Ausbesserungen
der Wirthschaftsgebände der Pächter nur in so weit zu tragen, als sie
mit den Materialien des Gutes, und den Diensten, die er nach Beschaf¬
fenheit des Gutes zu fordern berechtiget ist, bestritte» werden können,
die übrigen aber dem Verpächter zur Besorgung anzuzeigen. (§. 1096.)
k. Wer die Lasten zu tragen habe. Nach der gesetzlichen Anordnung