6?
übernimmt bei eigentlichen Pachtungen, wenn sie in Bausch und Bogen,
d. h. überhaupt geschehen, der Pächter, mit Ausschluß der etwa einge¬
tragenen Hypothekarlasten, alle übrigen; wird die Pachtung aber nach
einem Anschläge geschlossen, so trägt der Pächter jene Lasten, welche von
dem Ertrage abgezogen worden sind, oder dieblos von den Früchten, und
nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden. (§. 1099.)
K-. Wer die etwaigen Gefahren übernimmt. Hat der Bestandnehmer
nur unbestimmt alle Gefahren aus sich genommen, so werden darunter
nur die Feuer-, Wasserschaden und Wetterschläge verstanden. Andere
außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet
er sich aber ausdrücklich, auch alle anderen außerordentlichen Unglücksfälle
zu tragen, so wird deßwegen noch nicht vermuthet, daß er für den zufäl¬
ligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle. (§. 1106.)
Ii. Ob und was für eine Kaution der Pächter zu erlegen habe. Es ist
vorsichtig von Seite des Pächters, wenn er die erlegte Kaution auf die
verpachteten Grundstücke intabuliren läßt. Die Zinsen der Kaution kann
er jedesmal vom Pachrzinse in Abrechnung bringen.
Behauptet der Pächter den Erlaß des Pachtzinses oder eines Theiles
davon entweder aus dem Vertrage oder aus dem Gesetze, so muß er dem
Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unfall anzeigen, und die
Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist, gerichtlich, oder wenigstens
durch zwei sachkundige Männer erheben lassen. Ohne diese Vorsicht wird
er nicht angehört. (§. 1108.)
Auch der Pächter ist berechtiget, sein Pachtgut in Afterbestand zu geben.
Beispiel eines Destnndvertrages.
Stämpel. Der Bestandvertrag unterliegt dem Klassenstämpel
oder dem Stämpel von 30 kr. Wird der Bestandvertrag auf mehrere, je¬
doch weniger als 10 Jahre abgeschlossen, so richtet sich die Stämpel-
gebühr nach der Summe des für die ganze Dauerzeit des Vertrages zu¬
sammen gerechneten Zinses. (St. u. T. G. §. 10.) Ist die Leistung auf
eine ungewisse Zeit bedungen, oder auf Widerruf, so muß die Stäm-
pelgebühr nach dem dreifachen Betrage der jährlichen Leistung entrichtet
werden. k§. 13.)
M i eth vertrag.
Heute ist zwischen dem Herrn Franz Lambert, Handelsmann all-
hier und dem Herrn Johann Müller, k. k. Rechnungsofficial folgender
Miethkontrakt geschlossen worden:
1. Es vermiethet nämlich Herr Franz Lambcrc dem Herrn Johann
Müller die in seinein Hause auf der Wieden Nr, — befindliche Woh-
5 *