Full text: Der populäre Rechtsfreund

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nung im erste» Stocke, welche aus 4 Zimmer» auf die Gasse »nd 2 Zm!- 
mern i» den Hof besteht, liebst dazu gehöriger Küche, Keller, Holzgewölbe, 
Schupfen und Stallung auf vier Pferde, anf 6 nach einander folgende 
Jahre gegen eine» jährlichen Miethzins von sechshunderr Gulden C. M. 
2. Verspricht der Herr Miether diesen Zins in halbjährigen Fristen 
zu Georgi und Michaeli vorhinein zu bezahlen. 
3. Verbindet sich der Herr Vermiether, in den 4 Zimmern auf die 
Gasse zu neue parketirte Fußböden legen, und neue Thüren mit messin¬ 
genen Schlössern machen zu lassen. 
4. Macht sich der Herr Miether verbindlich, die genannte Wohnung 
nach Ablauf dieses Mieth-Kontraktes in gutem Stande wieder zurück zu 
lassen. Was der Herr Miether an Malerei oder nagelfesten Verschöne¬ 
rungen auf diese Wohnung verwendet, soll ihm bei künftiger Räumung 
nicht vergütet werden. 
5. Soll bedungen seyn, daß beide Theile diesen Mietkontrakt ein 
halbes Jahr vor dem Ablaufe desselben einander aufkünden sollen. Ge¬ 
schieht dieses aber von keiner Seite, so muß dieser Kontrakt noch auf wei¬ 
tere drei Jahre giltig seyn. (Datum und Unterschrift.) 
Pachtvertrag. 
Zwischen dem Herrn Karl Lang, als Verpächter, und dem Herrn 
Joseph Neumann, als Pachter, ist heule nachfolgender Pachtvertrag ge 
schlossen worden: 
1. Verpachtet Herr Karl Lang dem Herrn Joseph Neumann seine 
hinter dem Dorfe Reinwald in Finsterbusch gelegene Wiese mit daran 
stoßendem Kleeacker auf fünf nach einander folgende Jahre, nämlich vom 
I. März 1844 bis I. März 1849 um einen jährlichen Pachtschilling 
von — fl. 
2. Verspricht Herr Joseph Neumann diesen Pachtzins in halbjähri¬ 
gen, vorhinein zu entrichtenden Raten jedesmal mit — fl. zu Händen 
des Herrn Verpächters oder seines Bevollmächtigten bar zu erlegen. 
3. Verpflichtet sich der Herr Pächter zugleich die gepachteten Grund¬ 
stücke in ihrem gegenwärtigen Stande zu erhalten, und sie zu keinem an¬ 
dern Zwecke zu verwenden, auch dafür zu sorgen, daß sie dem Herrn Ver¬ 
pächter »ach Ablauf der Pachtzeit eher verbessert als verschlimmert über¬ 
geben werden. 
4. Haftel der Herr Pächter für allen durch sein Verschulden entste¬ 
henden Schaden, nicht aber für unvorhergesehene Unfälle, wenn das Grund¬ 
stück durch Überschwemmung, Hagelschlag oder feindliche Invasion ganz 
oder zum Theile zu Grunde gerichtet werde» sollte. 
5. Erlegt der Herr Pächter eine Kaution von 100 fl-, welche zu
	        
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