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dessen Sicherheit auf die verpachteten Grundstücke intabulirt werden sol¬
len. Diese Kaution ist der Herr Pächter berechtiget, mit dem Pacht¬
zinse des letzten Jahres auszugleichen, der Herr Verpächter aber ver¬
pflichtet in der Zwischenzeit mit 5 pCt. zu verzinsen, und die Zinsen von
dem halbjährigen Pachtzinse sich jedesmal in Abzug bringen zu lassen.
(Datum und Unterschrift.)
XX. Loh «vertrag.
§. I. Der Lohnvertrag ist jener Vertrag, wodurch sich jemand
zur Dienstleistung oder Verfertigung eines Werkes gegen einen gewissen
Lohn im Gelds verpflichtet. (§. llöl.)
Der Lohnvertrag kann füglich in 6 Arten eingetheilt werden, und zwar:
».Den eigentlichen Lohnvertrag, wobei die Dienstleistung
in Verrichtung eines bestimmte» einzelnen Werkes besteht, z. B. ein Tisch¬
lermeister übernimmt die vollständige Verfertigung einer Gewölks -
Einrichtung.
d. Den Bestallungsvertrag, wobei Personen in einen Dienst
treten, welche ihrem Stande und ihren Kenntnissen nach nicht in die
Kategorie der Dienstboten gerechnet werden können, z. B, der Vertrag
zwischen einem Handelsmann und seinem Commis.
v. Den D i en stvertrag, welcher mit solchen Personen abgeschlossen
wird, die in der Dienstboten-Qrdnung als Dienstboten bezeichnet sind.
6. Den Lehrvertrag, wodurch sich ein Handwerksmann ver¬
bindlich macht, einen jungen Menschen in seinem Gewerbe zu unterrichten,
wogegen sich dieser verpflichtet, ihm dafür gewisse Dienste zu leisten.
e. Den Lohnvertrag über eine Geschäftsbesorgung,
wodurch jemand gegen eine Belohnung die Besorgung eines Geschäftes,
z. B. einen Hausverkauf zu vermitteln, übernimmt.
k. Den Bauvertrag, wodurch sich ein Baumeister zur Verfer¬
tigung eines Bauwerkes verpflichtet.
Die beiden letzten gehören eigentlich unter n, erfordern aber ihrer
Eigenheit willen hier einen besonder» Platz.
r>. C'igentliche» Lvl-nvelt»ag.
§. 2. Bei der Bestellung einer Arbeit sehe man zuvörderst auf die
Geschicklichkeit des Arbeiters, dann aber auch, wenn der Aufschub der Arbeit
Nachtheil verursachen würde, ob der Arbeiter dem Rufe nach ein Mann
von Wort sey.
Bei diesem Vertrage muß man über folgende Punkte Überein¬
kommen :
n. Was für eine Arbeit zu verfertigen ist.