Full text: Der populäre Rechtsfreund

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k. Welcher Stoff dazu genommen werden soll. 
er. Die Größe oder Anzahl des Ganzen. 
ä. Die Zeit, wann die Ablieferung der Arbeit geschehen soll, und 
wie lange die Haftung für die Güte derselben übernommen wird. 
e. Den Lohn und die Zeit, wann die Zahlung zu leisten ist. 
I>. Dcst erllungsvertzng. 
§.3. Bei der Aufnahme einer Person in den Dienst hat man auf fol¬ 
gende Eigenschaften zu sehen: Geschicklichkeit, Thätigkeic, Treue und 
Sittlichkeit. 
Es ist daher vorsichtig, nicht blos die vorgelegten Zeugnisse genau 
zu prüfen, sondern auch nach Umständen bei den vorigen Prinzipalen deS 
Aufzunehmenden mündlich oder schriftlich Erkundigung einzuziehen, be¬ 
sonders wenn der Dienst wichtig ist, und dem Dienenden Geld oder 
werthvolle Sachen anvertraut werden müssen. 
Bei diesem Vertrage sind folgende Punkte von Bedeutung: 
n. Die Zeit des Dienstantrittes. 
b. Worin die Dienstleistung besteht. 
o. Die Besoldung, nämlich Gehalt, Kost, Wohnung u. s. w. 
ü. Die Dauer des Vertrages (Zeit der Aufkündung). 
o. Dienstvertrag. 
§. 4. Mit dem Dienstboten wird der Vertrag gewöhnlich nur münd¬ 
lich abgeschlossen. 
Nothwendige Eigenschaften eines guten Dienstboten sind: Fähigkeit 
zu dem geforderten Dienste, Arbeitsamkeit, Treue und Sittlichkeit, Ge¬ 
horsam. Auf diese Eigenschaften muß bei Dienstboten um so strenger ge¬ 
sehen werden, weil sie in und mit der Familie leben, und auf dieselbe 
durch schlechte Sitten, Untreue, Fahrlässigkeit und störrische Wider¬ 
spenstigkeit den nachtheiligsten Einfluß ausüben können. 
Bei der Aufnahme des Dienstboten ist Folgendes zu beobachten: 
n. Kein Dienstherr soll einen Dienstboten ohne polizeilichen Amts¬ 
schein oder Zeugniß in Dienst aufnehmen (Dienstb. Pat. §. 12). Eine 
nothwendige Vorsicht ist auch hier die genaue Prüfung der Zeugnisse, so¬ 
wie die mündliche Nachfrage, wenigstens bei dem letzten Dienstgeber, da 
die Dienstzeugnisse (wie schon an einem andern Orte bemerkt wurde) fast 
immer für den Dienstboten günstig lauten. Das Dienstzeugniß behält der 
Dienstherr bis zum Austritte deS Dienstboten in Verwahrung (§. 31). 
l>. Bei der Aufnahme des Dienstboten erkläre man demselben genau, 
worin der Dienst eigentlich bestehe, und was er für Arbeiten zu verrich¬ 
ten habe.
	        
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