Full text: Der populäre Rechtsfreund

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o. Bei Bestimmung des Lohnes richtet mau sich gewöhnlich nach der 
für die verschiedenen Kategorien des Dienstvolkes bestehenden Gewohn¬ 
heit. Durch einen gar zu geringen Lohn wird der Dienstbote leicht zur 
Untreue verleitet. Es dürfte auch in manchen Fällen vortheilhaft seyn, 
dem Dienstboten bei fortgesetzter fleißiger und treuer Dienstleistung eine 
Erhöhung des Lohnes zu verheißen. 
ü. Eine längere Anfkündungsfrist, als die gesetzliche von 14 Tagen 
<§. 93), muß eigens bedungen werden. 
e. Der Dienstherr gibt dem aufzunehmenden Dienstboten eine 
Darangabe, welche bei einem gewöhnlichen Kost - und Lohndienste in 
dem Betrage des auf 3 Wochen entfallenden Lohnes besteht, jedoch in der 
Folge vom Lohne abgezogen werden kann. 
k. An dem Tage des Eintrittes hat der Dienstgeber an die Polizei- 
Behörde eine schriftliche oder mündliche Anzeige zu machen. (§. 31.) 
Z'. Bei der Übergabe werthvoller Gegenstände, z. B. Porzellan, 
«wilder u. s. w. an den Dienstboten, mache der Dienstherr ein vollstän¬ 
diges Verzeichniß hierüber und lasse es zu seiner Bedeckung von dem Dienst¬ 
boten unterfertigen. 
Bei dem Austritte ist Folgendes zu beobachten: 
». Der Dienstbote kann auch vor Verlauf der gesetzlichen Aufkün- 
dungsfrist entlassen werden, wenn ihm der Diensthälter einen monatliche» 
Lohn und die Kosten des Aufenthaltsortes vergütet. (§. 97.) 
b. Bei dem Austritte ist der Dienstbore verpflichtet, die seiner Ver¬ 
wahrung anvertrauten Sachen wieder zu übergeben. Findet sich dabei ein 
Abgang oder ist davon etwas durch die Schuld des Dienstboten unbrauch¬ 
bar geworden, so hat der Diensthälter das Recht, den Ersatz zu fordern, 
solchen vom Liedlohne abzuziehen, und wenn dieser nicht hinreicht, bis zur 
vollständige» Entrichtung die Habschaflen des Dienstboten zur Deckung 
znrückzuhalten. (§. 108). 
v. Jeder Diensthälter hat dem austretenden Dienstboten über sein 
Verhalte» ein Zeugnis, zu ertheilen. (S. IV. Zeugniß.) Bei Aushändi¬ 
gung des Zeugnisses ist dem austretenden Dienstboten auch das eingelegte 
Zeugniß seines früher» Dienstherr» auszufolgen. (§. 113.) 
«I. Auch die Entlassung des Dienstboten ist sogleich der Polizei¬ 
behörde anzuzeigen. (§. 121 — 123.) 
,1. Lehrvertrag. 
§. 5. Da die Knaben und Mädchen, welche in die Lehre treten, in der 
Regel noch minderjährig, oder gar unmündig sind, so schließen gewöhnlich 
die Eltern, Vormünder oder Verwandten für sie de» Lehrvertrag. 
Arme Jungen und Mädchen werden ganz unentgeldlich in die Lehre
	        
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