Full text: Der populäre Rechtsfreund

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angenommen, nnd von dem Lehrherrn ernährt, gekleidet und mit allen 
sonstigen Lebensbedürfnissen versorgt, wogegen sie sich die Verwendung zu 
häuslichen Verrichtungen gefallen lassen müssen. Vermöglichere dagegen 
bezahlen ein festgesetztes Kostgeld oder werde» wenigstens von ihren El¬ 
tern oder Angehörigen gekleidet, und dürfen zu häuslichen Verrichtungen 
nicht verwendet werden. 
Lehrlinge der ersten Art werden von ihren Meistern nicht selten mit 
barbarischer Strenge behandelt, zu den schwersten knechtlichen Arbeiten 
verwendet, und statt in der Profession unterrichtet zu werden, besonders 
zu Anfang der Lehrzeit, nur zu Hausarbeiten gebraucht. Die Elter» oder 
Vormünder, welche ein Kind in die Lehre zu geben beabsichtigen, han¬ 
deln daher vorsichtig, wenn sie vorerst über den Charakter und die Be¬ 
handlungsweise des Lehrherrn Erkundigung einziehen, und in jedem Falle 
den Lehrkontrakt schriftlich abschließen. 
Folgende Punkte sind bei diesem Kontrakte zu beachten: 
». Die Verpflichtungen des Lehrherrn und Lehrlings; 
d. die Dauer der Lehrzeit; 
v. die Bestimmung, ob der Lehrling unentgeldlich ausgenommen 
wird, oder ein Lehrgeld zu zahlen ist, und im letzten Falle, wieviel? 
,1. wer die Anfdingungs- und Freisprechungskosten zu tragen hat; 
v. wer für Kost, Kleidung, Bett und Wäsche des Lehrlings zu sor¬ 
gen, nnd in Krankheitsfällen die Heilungskosten zu bestreiten habe. 
e. Lohnvertrag über eine Geschäftsbesorgung. 
§. 6. Die tägliche Erfahrung lehrt, daß, wenn sich jemand dem Ge¬ 
schäfte unterzieht, den Verkauf oder Kauf eines Hauses oder Landgutes 
zu besorgen, ihm mündlich große Versprechungen gemacht werden, wenn 
aber das Geschäft endlich zu Stande gekommen ist, man entweder gar 
nichts davon wissen will, oder ihm gleichsam aus Gnade einen unbedeuten¬ 
den Betrag hinwirft. Vorsichtig handelt daher der Geschäftsführer, wenn 
er sich von dem Auftraggeber (Besteller) eine schriftliche Bescheinigung 
des Versprechens (Belohnungsschein) geben läßt. Da ein unredlicher Be¬ 
steller nach zu Stande gekommenem Kaufe gewöhnlich die Einwendung 
macht: „Er habe den verlangten Kaufpreis nicht erhalten ,« so soll 
in dem Belohnungsscheine auf diese Einwendung ausdrücklich Verzicht ge¬ 
leistet werde». Für die Verschweigung des abgeschlossene» Geschäftes und 
Vorenlhaltung der zugesicherten Belohnung bedinge sich der Unterhändler 
eine Konventionalstrafe (§. 1336), z. B. das Doppelte derselben, so ist 
er gegen alle Machinationen des unredlichen Bestellers gesichert und kann 
sein Recht erforderlichen Falles mittelst einer Klage geltend machen; 
denn will:
	        
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