Allgemeine Bestimmungen über -en Stämpel
-er Privat-Urkunden.
Jede Urkunde oder Schrift, welche bestimmt ist, eine eingegangene
Verbindlichkeit oder die Erfüllung oder Aufhebung derselben zu bestätigen,
jemandem ein Recht zuzueignen, oder eine Pflicht aufzutragen, in Be¬
hauptung einer Gerechtsame, oder in Vertheidigung gegen einen Anspruch
zum Beweise zu dienen, unterliegt, wenn sie nicht ausdrücklich ausge¬
nommen ist, dem Stämpel. (Stämpel- und Tax-Gesetz vom 27. Jänner
1840. §. 6.)
Der mit Rücksicht auf die Größe des Geldbetrages zu entrichtende
Stämpel wurde nach folgenden 12 Klaffen festgesetzt, und zwar:
für Beträge
bis
20 fl.
CM.
WW. mit
—
fl.
3 kr.
N
über
20
fl-
—
50 fl.
—
— —
—
fl-
6 —
N
n
—
50
fl.
—
125 fl.
—
— —
—
fl-
15 —
N
n
—
125
fl-
—
250 fl.
—
— --
—
fl-
30 —
—
250
fl-
—
500 fl.
—
— —
1
st-
„
—
500
fl-
—
1000 fl.
—
— —
2
fl-
»
n
—
1000
fl-
—
2000 fl.
—
— —
4
fl.
»
n
—
2000
fl-
—
3000 fl.
—
— —
6
fl-
»
—
3000
fl.
—
4000 fl.
—
— —
8
fl-
—
4000
fl-
—
6000 fl.
—
— —
12
si¬
«
—
6000
fl-
-
8000 fl.
—
— —
16
ch
r?
—
8000
fl-
.
. . .
—
— —
20
fl-
(St.
li. T.
G. §.
14).
».Urkunden, welche bestimmt sind, jemandem einen Titel zur Erwer¬
bung des vollständigen oder unvollständigen Eigenthumsrechtes oder eines
andern dinglichen, oder eines persönlichen Rechtes auf einen Geldbetrag
oder auf eine Sache oder Leistung cinzuräumen, unterliegen, wenn der
Geldbetrag oder Geldwerth der Sache oder Leistung in der Urkunde selbst
angegeben, oder auch nur durch Beziehung auf andere Urkunden, Schrif¬
ten, Bücher oder Rechnungen ausgedrückt ist, dem Stämpel nach der
Größe des Geldbetrages. Es hat dem zu Folge z. B. bei Urkunden über
Kauf- Lieferungs-Schenkungs-DarleihenS-Verträge der Kaufschilling, die
Summe des Lieferungspreises, der Betrag des Geschenkes, des Darlei¬
hens,— bei Urkunden über Mieth- und Pachtverträge die Summe des
Mieth- oder Pachtzinses,— bei Urkunden über Verträge, welche Dienst-