Full text: Der populäre Rechtsfreund

Allgemeine Bestimmungen über -en Stämpel 
-er Privat-Urkunden. 
Jede Urkunde oder Schrift, welche bestimmt ist, eine eingegangene 
Verbindlichkeit oder die Erfüllung oder Aufhebung derselben zu bestätigen, 
jemandem ein Recht zuzueignen, oder eine Pflicht aufzutragen, in Be¬ 
hauptung einer Gerechtsame, oder in Vertheidigung gegen einen Anspruch 
zum Beweise zu dienen, unterliegt, wenn sie nicht ausdrücklich ausge¬ 
nommen ist, dem Stämpel. (Stämpel- und Tax-Gesetz vom 27. Jänner 
1840. §. 6.) 
Der mit Rücksicht auf die Größe des Geldbetrages zu entrichtende 
Stämpel wurde nach folgenden 12 Klaffen festgesetzt, und zwar: 
für Beträge 
bis 
20 fl. 
CM. 
WW. mit 
— 
fl. 
3 kr. 
N 
über 
20 
fl- 
— 
50 fl. 
— 
— — 
— 
fl- 
6 — 
N 
n 
— 
50 
fl. 
— 
125 fl. 
— 
— — 
— 
fl- 
15 — 
N 
n 
— 
125 
fl- 
— 
250 fl. 
— 
— -- 
— 
fl- 
30 — 
— 
250 
fl- 
— 
500 fl. 
— 
— — 
1 
st- 
„ 
— 
500 
fl- 
— 
1000 fl. 
— 
— — 
2 
fl- 
» 
n 
— 
1000 
fl- 
— 
2000 fl. 
— 
— — 
4 
fl. 
» 
n 
— 
2000 
fl- 
— 
3000 fl. 
— 
— — 
6 
fl- 
» 
— 
3000 
fl. 
— 
4000 fl. 
— 
— — 
8 
fl- 
— 
4000 
fl- 
— 
6000 fl. 
— 
— — 
12 
si¬ 
« 
— 
6000 
fl- 
- 
8000 fl. 
— 
— — 
16 
ch 
r? 
— 
8000 
fl- 
. 
. . . 
— 
— — 
20 
fl- 
(St. 
li. T. 
G. §. 
14). 
».Urkunden, welche bestimmt sind, jemandem einen Titel zur Erwer¬ 
bung des vollständigen oder unvollständigen Eigenthumsrechtes oder eines 
andern dinglichen, oder eines persönlichen Rechtes auf einen Geldbetrag 
oder auf eine Sache oder Leistung cinzuräumen, unterliegen, wenn der 
Geldbetrag oder Geldwerth der Sache oder Leistung in der Urkunde selbst 
angegeben, oder auch nur durch Beziehung auf andere Urkunden, Schrif¬ 
ten, Bücher oder Rechnungen ausgedrückt ist, dem Stämpel nach der 
Größe des Geldbetrages. Es hat dem zu Folge z. B. bei Urkunden über 
Kauf- Lieferungs-Schenkungs-DarleihenS-Verträge der Kaufschilling, die 
Summe des Lieferungspreises, der Betrag des Geschenkes, des Darlei¬ 
hens,— bei Urkunden über Mieth- und Pachtverträge die Summe des 
Mieth- oder Pachtzinses,— bei Urkunden über Verträge, welche Dienst-
	        
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