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findet dieses, wie bei andern Vertragen, nur mit beiderseitiger Einwil¬
ligung Statt.
Rathsam ist es, wenn von den Ehepakten zwei gleichlautende Ab¬
schriften gemacht werden , damit jeder Ehegatte ein Exemplar davon in
eigene Verwahrung nehmen könne.
Gegenstand der Ehepakten.
Die Ehepakten haben vorzüglich :
1. Das Heirathsgut.
2. Die Widerlage.
3. Die Morgengabe.
4. Die Ausstattung.
5. Das sogenannte Nadelgeld.
6. Die Gütergemeinschaft.
7. Den Witwengehalt und
8. die Erbfolge
zum Gegenstände.
I. Hei» «ithsgut.
§.6. Unter Heirathsgut wird dasjenige Vermögen verstanden,
welches die Ehegattin oder auch ein Dritter (z. B. der Vater) dem Manne
zur Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Auf¬
wandes entweder wirklich übergibt oder zu übergeben zusichert. (§.1218.)
Nicht bei jeder Ehe ist nothwendig, daß ein Heirathsgut bestellt werde.
Wenn der Bräutigam Vermögen besitzt und großjährig ist, so hängt
es von der Willkühr der Brautleute ab, wie ste sich wegen des Heiraths-
gutes mit einander verstehe» wollen. (§. 1219.) Besitzt die Braut kein
eigenes, zu einem angemessenen Heirathsgute hinlängliches Vermögen,
so sind der Vater, in Ermangelung desselben die Mutter, und wenn auch
diese nicht mehr am Leben oder mittellos ist, die väterlichen und nach
diesen die mütterlichen Großeltern verbunden, ihr ein ihrem Stande und
Vermögen angemessenes Heirathsgut zu geben. Eine uneheliche Toch¬
ter kann aber nur von ihrer Mutter ein Heirathsgut verlangen (§.1220.)
Auf die Bestellung eines solchen Heirathsgntes kann sogar Klage geführt
werden.
Ei» Dritter, z. B. ein entfernterer Verwandter der Braut, oder
jemand, der mit ihr in gar keinem Verwandtschafts-Verhältnisse steht,
kann zwar ein Heirathsgut bestellen; allein sowohl die Bestellung selbst,
als auch die Bedingungen hängen ganz von seiner Willkühr ab. Hat sich
ber Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heirathsgut bedungen, so ist er auch
keines mehr zu fordern berechtigt. (§. I22S.)
Haldinger's Rechtsfr.
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