Die Übergabe des bedungenen Heirathsgutes kann, wenn nicht
ausdrücklich eine andere Zeit dazu festgesetzt worden ist, gleich nach ge¬
schloffener Ehe begehrt werden. (§. 1225.)
Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, gleich bei der Übergabe,
oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von dem Empfänger eine ange¬
messene Sicherstellung, z. B. durch Jntabulation desselben auf das Haus
des Bräutigams , zu fordern.
Es ist ferner in jeder Hinsicht vorsichtig, daß, wenn nicht schon in
den Ehepakten die Bestätigung des Heirathsgutes enthalten ist, die Gattin
oder ihre Eltern sich über das zugezählte Heirathsgut von dem Manne
eine förmliche Quittung ausstellcn lassen; denn es können Fälle eintreten,
wo die Vorweisung der Quittung nothwendig und ihr Abgang nachtheilig
wird. (Vgl. b. G. B. §. 1226.)
So lange die eheliche Gemeinschaft fortgesetzt wird, hat der Mann
die Fruchtnießung des Heirathsgutes und dessen, was demselben zuwächst.
Besteht dasselbe in barem Gelds, in abgetretenen Schuldforderungen oder
in verbrauchbaren Sachen, so gebührt dem Manne das vollständige Ei¬
genthum. (§. 1227.) Er kann daher damit frei verfügen, er bezieht allen
daraus erwachsenden Nutzen, es trifft ihn aber auch aller diese Sachen zu
gehende Schade. Besteht das Heirathsgut in unbeweglichen Gütern (Häu¬
sern, Grundstücken), Rechten oder Fahrnissen, welche mit Schonung der
Substanz benützt werden können, so wird die Ehegattin als Eigenthü
merin und der Mann als Frnchtnießer angesehen. Es kann jedoch auch
bedungen werden, daß derlei Sachen oder Rechte dem Manne um einen
bestimmten Preis überlassen werden, und er nur zur Zurückgabe dieses
Geldbetrages verbunden sep; in diesem Falle wird der Mann als Eigen-
thümer dieser Sachen und Rechte angesehen. (§. 1228.)
Nach dem Gesetze fällt das Heirathsgut, wenn der Mann früher stirbt,
seiner Ehegattin, und wenn diese früher stirbt, ihren Erben anheim.
(§. 1229.) Diese Vorschrift gilt als Regel in allen Fällen, wo nichts an¬
deres im Vertrage bestimmt oder überhaupt gar kein Vertrag vorhanden ist'
Wird das Heirathsgut »auf Überleben« bedungen, so fällt es bei dem Tode
des ManneS der Frau, und bei dem Tode der Frau dem Manne zu. Wer
ohne dazu verpflichtet zu seyn — also freiwillig — ein Heirathsgut bestellt,
kann sich auch bedingen, daß es nach dem Tode des Mannes auf ihn zm
rückfalle. (§. 1229.)
2. Widerlege.
§. 7. Widerlage heißt dasjenige, was der Bräutigam öderem
Dritter der Braut zur Vermehrung des Heirathsgutes aussetzt. Die Wider-
läge setzt daher immer ein Heirathsgut voraus, und kann für sich allein nichl