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Full text: Der populäre Rechtsfreund

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gegeben werden. In Österreich besteht die durch Gewohnheit cingeführte 
Sitte, daß die Widerlage in dem doppelten Betrage des Heirathsgutes 
bestimmt werde. Allein die Widerlage kann auch gleich groß oder kleiner 
als das Heiralhsgut seyn, es kann auch ein Heirathsgut bestellt werden 
ohne alle Widerlage. Nach dem Gesetze sind weder der Bräutigam, noch 
seine Eltern verpflichtet, eine Widerlage zu bestimmen. (§. 1220—1223.) 
Während der Ehe gebührt der Ehegattin kein Genuß der Widerlage; 
nach dem Tode des Mannes wird aber die Widerlage ihr Eigenthum und 
selbst dann, wenn auch dem Manne auf den Fall des Überlebens das Hei¬ 
rathsgut nicht verschrieben worden wäre. (§. 1230.) In der Regel wird 
bedungen, »daß Heirathsgut und Widerlage auf Überleben verstan¬ 
den seyn soll;» in diesem Falle erhält die Gattin, wenn der Mann vor 
ihr stirbt, aus dem Nachlasse desselben Heirathsgut und Widerlage, stirbt 
aber die Frau vor dem Manne, so bleibt ihm Beides. 
3. Mo» gen gäbe. 
§.8. Die Morgengabe ist ein Geschenk, welches der Mann seiner 
Gattin am ersten Morgen nach geschlossener Ehe zu geben verspricht. 
(§. 1232.) Diese Gabe kommt jedoch meistens nur in den Ehepakten vor¬ 
nehmer Personen vor, und besteht gewöhnlich in Schmucksachen. Die 
Morgengabe kann schon am ersten Tage nach geschlossener Ehe gefordert 
werden. 
4. Ausstattung. 
§. 9. Unter Ausstattung versteht man dasjenige Vermögen, welches 
von den Eltern des Bräutigams oder der Braut den Brautleuten zum An¬ 
tritte der eigenen Haushaltung gegeben wird. Es besteht gewöhnlich in 
Wäsche, Kleidungsstücken, Zimmer- und Kücheneinrichtung. Diese Sa¬ 
chen erhält die Frau selbst in ihren Hauöhalt und sind keineswegs als das 
Eigenthum des Mannes anzusehen. 
Nach dem Gesetze liegt den Eltern des Bräutigams in eben derArt, 
wie die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetze», 
ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben. (§. 1231.) 
5. Nadelgeld. 
§. 10. Manchmalgeschieht es, daß der Bräutigam oderauch dieElter» 
der Braut, dieser bestimmte jährliche Einkünfte zur freien Verfügung zu 
geben sich verbindlich machen. Man nennt diese Einkünfte: Nadelgel¬ 
der (Spiel- oder Stecknadelgelder). 
6. Gütergemeinschaft. 
§. II. Durch die Ehe allein wird noch keine Gütergemeinschaft be¬ 
gründet, sondern es bleibt jeder Ehegatte Eigenthümer seines Vermögens. 
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