Full text: Statuten des Vereines zum Erhalt der Privat-Bibliothek der Wiener Justizbeamten

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5. Generalversammlung. 
8- 45. 
Von drei zu drei Jahren, in der Regel im Monate Jänner, 
sind von dem Vorstande oder dessen Stellvertreter die Vereins¬ 
mitglieder zur Generalversammlung einzuberufen. 
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter 
Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem 
Tage der Generalversammlung. 
Diese hat den Bericht des Ausschusses über den Stand der 
Bibliothek und der Cassa, so wie allfällige Anträge desselben 
entgegenzunehmen und darüber, sowie in allen andern der Ge¬ 
neralversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten (ZZ. 10 und 12) 
Beschlüsse zu fassen. 
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse sind von dem 
Ausschüsse endgiltig zu entscheiden. Ist der Ausschuß als solcher 
bei dem Streitfälle betheiliget, hat die Generalversammlung zu 
entscheiden. 
Bei letzteren entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmen¬ 
gleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden. 
Schließlich erfolgt gemäß Z. 14 die neue Wahl des Aus¬ 
schusses. Dessen bisherige Mitglieder stnd wieder wählbar. 
ß. 46. 
Der Ausschuß kann in wichtigen Fällen auch eine außer¬ 
ordentliche Generalversammlung berufen; auf Antrag von min¬ 
destens zwanzig Mitgliedern ist er jedoch dazu verpflichtet. 
8- 47. 
Die Generalversammlung ist in der Regel ohne Rücksicht 
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und be¬ 
schließt mit absoluter Majorität. 
Handelt es sich aber um die Aenderungen der Statuten oder 
die Auflösung des Vereines, so ist dazu die Anwesenheit von 
mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
Ist die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mit¬ 
gliedern nicht erschienen, hat der Ausschuß binnen längstens vier 
Wochen eine neuerliche Generalversammlung, einzuberufen, welche 
auch über die im vorigen Absätze angeführten Gegenstände ohne 
Rücksicht ans die Zahl der erschienenen Mitglieder, jedoch mit 
absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen berechtigt ist. 
In dem Einberufungsschreiben ist dies ausdrücklich her¬ 
vorzuheben.
	        
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