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5. Generalversammlung.
8- 45.
Von drei zu drei Jahren, in der Regel im Monate Jänner,
sind von dem Vorstande oder dessen Stellvertreter die Vereins¬
mitglieder zur Generalversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter
Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem
Tage der Generalversammlung.
Diese hat den Bericht des Ausschusses über den Stand der
Bibliothek und der Cassa, so wie allfällige Anträge desselben
entgegenzunehmen und darüber, sowie in allen andern der Ge¬
neralversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten (ZZ. 10 und 12)
Beschlüsse zu fassen.
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse sind von dem
Ausschüsse endgiltig zu entscheiden. Ist der Ausschuß als solcher
bei dem Streitfälle betheiliget, hat die Generalversammlung zu
entscheiden.
Bei letzteren entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmen¬
gleichheit aber die Stimme des Vorsitzenden.
Schließlich erfolgt gemäß Z. 14 die neue Wahl des Aus¬
schusses. Dessen bisherige Mitglieder stnd wieder wählbar.
ß. 46.
Der Ausschuß kann in wichtigen Fällen auch eine außer¬
ordentliche Generalversammlung berufen; auf Antrag von min¬
destens zwanzig Mitgliedern ist er jedoch dazu verpflichtet.
8- 47.
Die Generalversammlung ist in der Regel ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und be¬
schließt mit absoluter Majorität.
Handelt es sich aber um die Aenderungen der Statuten oder
die Auflösung des Vereines, so ist dazu die Anwesenheit von
mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Ist die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mit¬
gliedern nicht erschienen, hat der Ausschuß binnen längstens vier
Wochen eine neuerliche Generalversammlung, einzuberufen, welche
auch über die im vorigen Absätze angeführten Gegenstände ohne
Rücksicht ans die Zahl der erschienenen Mitglieder, jedoch mit
absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen berechtigt ist.
In dem Einberufungsschreiben ist dies ausdrücklich her¬
vorzuheben.