13
6. Acndcrnng der Statuten.
8- 48.
Eine Aenderung der Statuten kann nur von der General¬
versammlung beschlossen werden (8- 47).
7 Auflösung des Vereines.
8-^9.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonders
zu diesein Zwecke znsammenbernfenen Generalversammlung be¬
schlossen werden (M. 46 und 47).
Z. 16595.
Der Bestand dies.?- Vereines nach Inhalt der vorstehenden Sta »ten
wird bescheinigt.
Wien, 4. April 1887.
K. k. rr.-ö. Stattbat'terwi:
In Vertretung:
Migl.