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8- 5. -
Theilnehmer verpflichten sich zu einem Jahresbeiträge von
fünf Gulden österr. Währ-, welcher in vorhinein auch vierteljährig
in Raten zu Einem Gulden 25 Kreuzer geleistet werden kann.
8- 6.
Als Theilnehmer sind außer den im H. 2 erwähnten auch
alle in der Vertheidigerliste des k. k. Wiener Oberlandesgerichtes
anfgeführten Personen, insofern sie in Wien selbst ihren ordent¬
lichen Wohnsitz haben, so wie alle Professoren und Docenten der
juridischen Facultät an der Wiener Hochschule dem Vereine bei¬
zutreten berechtigt.
8- 7-
Der Beitritt zum Vereine als Mitglied oder Theilnehmer
ist bei dem Vorstande anzumelden, und von Letzterem sowohl
dem Bibliothekar als dem Cassier mitzutheilen und bei der
nächsten Ausschußsitzung bekannt zu machen.
8> 8.
Für ein Mitglied erlischt das Recht, fernerhin als solches
dem Vereine anzugehören, so lange es seinen Verpflichtungen
nachkömmt, nicht; wenn auch in der Folge jene Diensteigenschaft
aufhört, welche dasselbe nach K. 2 berechtigte, dem Vereine als
Mitglied beizutreten.
8- 9.
Der Austritt aus dem Vereine wird entweder ausdrücklich
erklärt oder stillschweigend zu erkennen gegeben.
8- 10.
Als stillschweigend erklärter Austritt wird angesehen, wenn
ein Mitglied ungeachtet der erfolgten Einmahnung durch sechs
Monate unterlassen hätte, die vorgeschriebenen Einzahlungen zu
leisten (M 3 und 4), oder wenn ein Theilnehmer anfgehört hat,
den laufenden Beitrag in der bestimmten Frist einzuzahlen.
Uebrigens hat auch die Generalversammlung das Recht, ein
Mitglied oder einen Theilnehmer gegen dessen Willen aus¬
zuschließen.
Dieser gezwungene Austritt hat gleiche Wirkung mit dem
freiwilligen.