Full text: Statuten des Vereines zum Erhalt der Privat-Bibliothek der Wiener Justizbeamten

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8- 5. - 
Theilnehmer verpflichten sich zu einem Jahresbeiträge von 
fünf Gulden österr. Währ-, welcher in vorhinein auch vierteljährig 
in Raten zu Einem Gulden 25 Kreuzer geleistet werden kann. 
8- 6. 
Als Theilnehmer sind außer den im H. 2 erwähnten auch 
alle in der Vertheidigerliste des k. k. Wiener Oberlandesgerichtes 
anfgeführten Personen, insofern sie in Wien selbst ihren ordent¬ 
lichen Wohnsitz haben, so wie alle Professoren und Docenten der 
juridischen Facultät an der Wiener Hochschule dem Vereine bei¬ 
zutreten berechtigt. 
8- 7- 
Der Beitritt zum Vereine als Mitglied oder Theilnehmer 
ist bei dem Vorstande anzumelden, und von Letzterem sowohl 
dem Bibliothekar als dem Cassier mitzutheilen und bei der 
nächsten Ausschußsitzung bekannt zu machen. 
8> 8. 
Für ein Mitglied erlischt das Recht, fernerhin als solches 
dem Vereine anzugehören, so lange es seinen Verpflichtungen 
nachkömmt, nicht; wenn auch in der Folge jene Diensteigenschaft 
aufhört, welche dasselbe nach K. 2 berechtigte, dem Vereine als 
Mitglied beizutreten. 
8- 9. 
Der Austritt aus dem Vereine wird entweder ausdrücklich 
erklärt oder stillschweigend zu erkennen gegeben. 
8- 10. 
Als stillschweigend erklärter Austritt wird angesehen, wenn 
ein Mitglied ungeachtet der erfolgten Einmahnung durch sechs 
Monate unterlassen hätte, die vorgeschriebenen Einzahlungen zu 
leisten (M 3 und 4), oder wenn ein Theilnehmer anfgehört hat, 
den laufenden Beitrag in der bestimmten Frist einzuzahlen. 
Uebrigens hat auch die Generalversammlung das Recht, ein 
Mitglied oder einen Theilnehmer gegen dessen Willen aus¬ 
zuschließen. 
Dieser gezwungene Austritt hat gleiche Wirkung mit dem 
freiwilligen.
	        
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