Anmerkungen für alle vier Facultäten.
1. Bei denjenigen Collegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden, ist dies ausdrücklich
bemerkt.
2. Diejenigen Collegien, welche um das gesetzliche Minimum des Collcgiengeldes gelesen werden,
und welche
a) den von der Honorarpflicht ganz oder theilweise Befreiten ganz unentgeltlich oder bezie
hungsweise gegen die Hälfte des Collegiongeldes zugänglich sind, sind mit 1 ,
6) welche von den ganz oder theilweise Befreiten nur gegen Entrichtung des halben Collegien-
geldes besucht werden können, mit **, endlich
cJ diejenigen Collegien, für welche auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Collegien-
geld zu bezahlen haben, mit " " bezeichnet.
3. Diejenigen Collegien, welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Collegien-
geldes gelesen werden, sind mit -]-, und je nach dem oben sub oj bis c) angeführten Unterschiede,
noch dazu mit •, ” und ,e * bezeichnet.