Anmerkungen für alle vier Faenltäten.
1 ^°' denjenigen Collegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden, ist dies ausdrücklich
bemerkt.
2 DiejenigenCollegien, welche um das gesetzliche Minimum desCoIlegiengeldes gelesen werden
und welche
a) den von der Honorarpflicht ganz oder theilweise Befreiten ganz unentgeltlich oder bezie
hungsweise gegen die Hälfte des Collegiengeldes zugänglich sind, sind mit *,
b) welche von den ganz oder theil weise Befreiten nur gegen Entrichtung des ha I ben Collegien.
geldes besucht werden können, mit ", endlich
c) diejenigen Collegien, für welche auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Collegien
geld zu bezahlen haben, mit " * bezeichnet.
3 . Diejenigen Collegien, welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Collegien-
geldes gelesen werden, sind mit t, und je nach dem oben sub aj bis c) angeführten Unterschiede
noch dazu mit *, * * und * * * bezeichnet.