Full text: Öffentliche Vorlesungen an der k.k. Universität zu Wien im Winter-Semester 1861/62 (1861-62,1)

Anmerkungen für alle vier Facultäten. 
i. Bei denjenigen Collegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden, ist dies ausdrücklich 
bemerkt. 
2. DiejenigenCollegien, welche um das gesetzliche Minimum des Collegiengeldes gelesen werden 
und welche 
a) den von der Honorarpflicht ganz oder theilweise Befreiten ganz unentgeltlich oder bezie 
hungsweise gegen die Hälfte des Collegiengeldes zugänglich sind, sind mit *, 
fr) welche von den ganz oder theilweise Befreiten nur gegen Entrichtung des halben Collegien 
geldes besucht werden können, mit ", endlich 
e) diejenigen Collegien, für welche auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Collegien- 
geld zu bezahlen haben, mit **' bezeichnet. 
3. Diejenigen Collegien, welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Collegien 
geldes gelesen werden, sind mit ■}•, und je nach dem oben sub a) bis c) angeführten Unterschiede 
noch dazu mit *, ” und "" bezeichnet.
	        
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