Anmerkungen für alle vier Facultäten.
i. Bei denjenigen Collegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden, ist dies ausdrücklich
bemerkt.
2. DiejenigenCollegien, welche um das gesetzliche Minimum des Collegiengeldes gelesen werden
und welche
a) den von der Honorarpflicht ganz oder theilweise Befreiten ganz unentgeltlich oder bezie
hungsweise gegen die Hälfte des Collegiengeldes zugänglich sind, sind mit *,
fr) welche von den ganz oder theilweise Befreiten nur gegen Entrichtung des halben Collegien
geldes besucht werden können, mit ", endlich
e) diejenigen Collegien, für welche auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Collegien-
geld zu bezahlen haben, mit **' bezeichnet.
3. Diejenigen Collegien, welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Collegien
geldes gelesen werden, sind mit ■}•, und je nach dem oben sub a) bis c) angeführten Unterschiede
noch dazu mit *, ” und "" bezeichnet.