Anmerkungen für alle vier Facultäten.
1. Bei denjenigen Collegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden, ist dies ausdrücklich
bemerkt.
2. Diejenigen Collegien, welche um das gesetzliche Minimum des Collegiengeldes gelesen
werden und welche
a) den von der Honorarpflicht ganz oder theilweise Befreiten ganz unentgeltlich oder
beziehungsweise gegen die Hälfte des Collegiengeldes zugänglich sind, sind mit *,
b) welche von den ganz oder theilweise Befreiten nur gegen Entrichtung des halben
Collegiengeldes besucht werden können, mit **, endlich
c) diejenigen Collegien, für welche auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Collegien-
geld zu bezahlen haben, mit *** bezeichnet.
3. Diejenigen Collegien der medicinischen und philosophischen Faculät, welche um ein
höheres als um das gesetzliche Minimum des Collegiengeldes gelesen werden, sind mit t, und
je nach dem oben sub a) bis c) angeführten Unterschiede noch dazu mit *, ** und ***
bezeichnet.
4. Diejenigen Collegien der philosophischen Facultät, welche in das gesetzliche Minimum
der Stundenzahl nicht eingerechnet werden, sind mit ° bezeichnet.