Anmerkungen für alle vier Facultäten.
1. Bei denjenigen Collegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden,
ist dies ausdrücklich bemerkt.
2. Diejenigen Collegien, welche um das gesetzliche Minimum des
Collegiengeldes gelesen werden und welche
aj den von der Honorarpflicht ganz oder theilweise Befreiten ganz
unentgeltlich oder beziehungsweise gegen die Hälfte des Colle
giengeldes zugänglich sind, sind mit *, diejenigen, welche
b) von den ganz oder theilweise Befreiten nur gegen Entrichtung
des halben Collegiengeldes besucht werden können, sind mit **,
endlich diejenigen Collegien, für welche
c) auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Collegiengeld zu
bezahlen haben, sind mit *** bezeichnet.
3. Diejenigen Collegien der medicinischen und philosophischen Facul-
tät, welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Collegien
geldes gelesen werden, sind mit f und je nach dem oben sub a bis c ange
führten Unterschiede noch dazu mit *, ** und *** bezeichnet.
4. Diejenigen Collegien der philosophischen Facultät, welche in das
gesetzliche Minimum der Stundenzahl nicht eingerechnet werden, sind mit 0
bezeichnet.