Anmerkungen für alle vier Facultäten.
1. Bei denjenigen Collegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden,
ist dies ausdrücklich bemerkt.
2. Diejenigen Collegien, welche um das gesetzliche Minimum des
Collegiengeldes *) gelesen werden und welche
a) den von der Honorarpflicht ganz oder theilweise Befreiten ganz
unentgeltlich oder beziehungsweise gegen die Hälfte des Colle
giengeldes zugänglich sind, sind mit *, diejenigen, welche
b) von den ganz oder theilweise Befreiten nur gegen Entrichtung
des halben Collegiengeldes besucht werden können, sind mit **,
endlich diejenigen Collegien, für welche
c) auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Collegiengeld zu
bezahlen haben, sind mit *** bezeichnet.
3. Diejenigen Collegien der medicinischen und philosophischen Facul-
tät, welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Collegien
geldes gelesen werden, sind mit f und je nach dem oben sub a bis c ange
führten Unterschiede noch dazu mit *, ** und *** bezeichnet.
4. Diejenigen Collegien der philosophischen Facultät, welche in das
gesetzliche Minimum der Stundenzahl nicht eingerechnet werden, sind mit 0
bezeichnet.
5. Fünfmal bedeutet, dass das betreffende Collegium an allen Wochen
tagen mit Ausnahme des Samstags gelesen wird.
*) Das geringste Collegiengeld beträgt für jedes Semestralcollegium so viele Gulden
Conventionsmünze (K 2'10), wie viele Stunden das Collegium wöchentlich ausfüllt/