Full text: Öffentliche Vorlesungen an der k.k. Universität zu Wien im Winter-Semester 1902/3 (1902-3,1)

Anm erkungen für alle vier Fakultäten. 
1. Bei denjenigen Kollegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden, 
ist dies ausdrücklich bemerkt. 
2. Diejenigen Kollegien, welche um das gesetzliche Minimum des 
Kollegiengeldes*) gelesen werden und welche 
aj den von der Honorarpflicht ganz oder teilweise Befreiten ganz 
unentgeltlich oder beziehungsweise gegen die Hälfte des Kolle 
giengeldes zugänglich sind, sind mit *, diejenigen, welche 
6) von den ganz oder teilweise Befreiten nur gegen Entrichtung 
des halben Kollegiengeldes besucht werden können, sind mit **, 
endlich diejenigen Kollegien, für welche 
c) auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Kollegiengeld zu 
bezahlen haben, sind mit *** bezeichnet. 
3. Diejenigen Kollegien der medizinischen und philosophischen Fakul 
tät, welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Kollegien 
geldes gelesen werden, sind mit + und je nach dem oben sub a bis c ange 
führten Unterschiede noch dazu mit *, ** und *** bezeichnet. 
4. Diejenigen Kollegien der philosophischen Fakultät, welche in das 
gesetzliche Minimum der Stundenzahl nicht eingerechnet werden, sind mit 0 
bezeichnet. 
5. Fünfmal bedeutet, daß das betreffende Kollegium an allen Wochen 
tagen mit Ausnahme des Samstags gelesen wird. 
*) Das geringste Kollegiengeld beträgt laut § 3 des Gesetzes über die Kollegiengelder 
„für jedes Semestralkollegium so viele Gulden Konventionsmünze (K 2'10), wie viele Stunden 
das Kollegium wöchentlich ausfüllt".
	        
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