Anm erkungen für alle vier Fakultäten.
1. Bei denjenigen Kollegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden,
ist dies ausdrücklich bemerkt.
2. Diejenigen Kollegien, welche um das gesetzliche Minimum des
Kollegiengeldes*) gelesen werden und welche
aj den von der Honorarpflicht ganz oder teilweise Befreiten ganz
unentgeltlich oder beziehungsweise gegen die Hälfte des Kolle
giengeldes zugänglich sind, sind mit *, diejenigen, welche
6) von den ganz oder teilweise Befreiten nur gegen Entrichtung
des halben Kollegiengeldes besucht werden können, sind mit **,
endlich diejenigen Kollegien, für welche
c) auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Kollegiengeld zu
bezahlen haben, sind mit *** bezeichnet.
3. Diejenigen Kollegien der medizinischen und philosophischen Fakul
tät, welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Kollegien
geldes gelesen werden, sind mit + und je nach dem oben sub a bis c ange
führten Unterschiede noch dazu mit *, ** und *** bezeichnet.
4. Diejenigen Kollegien der philosophischen Fakultät, welche in das
gesetzliche Minimum der Stundenzahl nicht eingerechnet werden, sind mit 0
bezeichnet.
5. Fünfmal bedeutet, daß das betreffende Kollegium an allen Wochen
tagen mit Ausnahme des Samstags gelesen wird.
*) Das geringste Kollegiengeld beträgt laut § 3 des Gesetzes über die Kollegiengelder
„für jedes Semestralkollegium so viele Gulden Konventionsmünze (K 2'10), wie viele Stunden
das Kollegium wöchentlich ausfüllt".