Full text: Öffentliche Vorlesungen an der k.k. Universität zu Wien im Winter-Semester 1905/6 (1905-6,1)

Anmerkungen für alle vier Fakultäten. 
1. Bei denjenigen Kollegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden, ist 
dies ausdrücklich bemerkt. 
2. Diejenigen Kollegien, welche um das gesetzliche Minimum des Kollegien 
geldes*) gelesen werden und welche 
a) den von der Honorarpflicht ganz oder teilweise Befreiten ganz unent 
geltlich, beziehungsweise gegen die Hälfte des Kollegiengeldes zugäng 
lich sind, sind mit *, diejenigen, welche 
b) von den ganz oder teilweise Befreiten nur gegen Entrichtung des 
halben Kollegiengeldes besucht werden können, sind mit **, endlich 
diejenigen Kollegien, für welche 
c) auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Kollegiengeld zu bezahlen 
haben, sind mit *** bezeichnet. 
3. Diejenigen Kollegien der medizinischen und philosophischen Fakultät, 
welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Kollegiengeldes gelesen 
werden, sind mit f und je nach dem oben sub a bis c angeführten Unterschiede 
noch dazu mit *, ** und *** bezeichnet. 
4. Diejenigen Kollegien, welche in das gesetzliche Minimum der Stundenzahl 
nicht eingerechnet werden, sind mit 0 bezeichnet. 
5. Fünfmal bedeutet, daß das betreffende Kollegium an allen Wochentagen 
mit Ausnahme des Samstags gelesen wird. 
*) Das geringste Kollegiengeld beträgt laut § 3 des Gesetzes über die Kollegiengelder .für jedes 
Somestralkollegium so viele Gulden Konventionsmünze (K 2*10), wie viele Stunden das Kollegium 
wöchentlich ansfüllt“.
	        
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