Anmerkungen für alle vier Fakultäten.
1. Bei denjenigen Kollegien, welche ganz unentgeltlich gelesen werden, ist
dies ausdrücklich bemerkt.
2. Diejenigen Kollegien, welche um das gesetzliche Minimum des Kollegien
geldes*) gelesen werden und welche
a) den von der Honorarpflicht ganz oder teilweise Befreiten ganz unent
geltlich, beziehungsweise gegen die Hälfte des Kollegiengeldes zugäng
lich sind, sind mit *, diejenigen, welche
b) von den ganz oder teilweise Befreiten nur gegen Entrichtung des
halben Kollegiengeldes besucht werden können, sind mit **, endlich
diejenigen Kollegien, für welche
c) auch die sonst Befreiten jedenfalls das ganze Kollegiengeld zu bezahlen
haben, sind mit *** bezeichnet.
3. Diejenigen Kollegien der medizinischen und philosophischen Fakultät,
welche um ein höheres als um das gesetzliche Minimum des Kollegiengeldes gelesen
werden, sind mit f und je nach dem oben sub a bis c angeführten Unterschiede
noch dazu mit *, ** und *** bezeichnet.
4. Diejenigen Kollegien, welche in das gesetzliche Minimum der Stundenzahl
nicht eingerechnet werden, sind mit 0 bezeichnet.
5. Fünfmal bedeutet, daß das betreffende Kollegium an allen Wochentagen
mit Ausnahme des Samstags gelesen wird.
*) Das geringste Kollegiengeld beträgt laut § 3 des Gesetzes über die Kollegiengelder „für jedes
Semestralkollegium so viele Gulden Konventionsmünze (K 2*10), wie viele Stunden das Kollegium
wöchentlich ausfüllt“.
Die k. k. Universitätsbibliothek ist geöffnet: an Wochentagen vom
1. Oktober bis 30. Juni von 9 Uhr früh bis 8 Uhr abends, ferner vom 1. Juli
bis 14. August und vom 17. bis 30. September von 9 Uhr früh bis 5 Uhr abends.
(Geschlossen : an Sonn- und Feiertagen, ferner vom 24. bis 31. Dezember, Fasching
montag und Faschingdienstag, Karmittwoch bis Osterdienstag, Pfingstdienstag und
in den Hauptferien vom 15. August bis 16. September.)